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Die deutschen Schutzgebiete : Erwerb, Verwaltung und Gerichtsbarkeit / Hellmuth Kuhn
Entstehung
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Dieses ist durch die Verordnung des Gouverneurs von 18. August 1910 30 aufgelöst worden. Bei Mischstreitigkeiten ist stets das Weißengericht 31 zuständig.

B. Strafgerichtsbarkeit.

Für die afrikanischen Schutzgebiete kommen in Betracht die Verfügung des Reichskanzlers wegen Ausübung der Strafgerichtsbarkeit und der Disziplinargewalt gegen­über den Eingeborenen in den deutschen Schutzgebieten von Ostafrika, Kamerun und Togo vom 22. April 1896 32 und die Verordnung des Landeshauptmanns von Deutsch-Süd­westafrika, betreffend die Strafgerichtsbarkeit der Einge­borenen in Südwestafrika vom 8. November 189 6 33 . In erster Instanz ist der Bezirksamtmann 34 zuständig, der seine Straf­gerichtsbarkeit unter eigener Verantwortung an die ihm unterstellten Beamten übertragen kann (§ 1). Bei den im Innern gelegenen Stationen und bei amtlichen Expeditionen wird die Strafgerichtsbarkeit von dem Stationsvorsteher oder Expeditionsführer ausgeübt (§ 14). Auch das Eingeborenen­element ist aber nur beratend bei der Strafgerichtsbar­keit beteiligt. Es sollen nämlich bei den Strafverhandlungen der Wali (Jumbe, Dorfälteste, Kapitän), bei schwereren Ver­brechen mehrere angesehene Eingeborenen hinzugezogen

30. Amtsbl. S. 227, v. Hoffmann 1911 S. 60.An seine Stelle trat ein Ausschuß von 4 chinesischen Vertrauensleuten, die jähr­lich vom Gouverneur auf Vorschlag der chinesischen Gilden er­nannt werden (Bekanntmachung v. 18. 8. 1910 Amtsbl. S. 228).

31. Vgl. v. Hoffmann 1911 S. 175, und § 1 V. d. Gouv. v. 15. 4. 1899.

32. Kol. Bl. S. 241, DKG. 11 S. 215, Gestrmeyer S. 168.

33. DKG. II 294, Gerstmeyer S. 174. Mit ganz geringen Ab­weichungen findet auch in Südwestafrika die Verfügung v. 22. 4. 1896 Anwendung.

34. In Deutsch-Südwestafrika auch der selbständige Distrikts­chef. Vgl. Vf, des R. K. vom 31, 8. 1910 (Kol. Blj. S, 756),