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Dieses ist durch die Verordnung des Gouverneurs von 18. August 1910 30 aufgelöst worden. Bei Mischstreitigkeiten ist stets das Weißengericht 31 zuständig.
B. Strafgerichtsbarkeit.
Für die afrikanischen Schutzgebiete kommen in Betracht die Verfügung des Reichskanzlers wegen Ausübung der Strafgerichtsbarkeit und der Disziplinargewalt gegenüber den Eingeborenen in den deutschen Schutzgebieten von Ostafrika, Kamerun und Togo vom 22. April 1896 32 und die Verordnung des Landeshauptmanns von Deutsch-Südwestafrika, betreffend die Strafgerichtsbarkeit der Eingeborenen in Südwestafrika vom 8. November 189 6 33 . In erster Instanz ist der Bezirksamtmann 34 zuständig, der seine Strafgerichtsbarkeit unter eigener Verantwortung an die ihm unterstellten Beamten übertragen kann (§ 1). Bei den im Innern gelegenen Stationen und bei amtlichen Expeditionen wird die Strafgerichtsbarkeit von dem Stationsvorsteher oder Expeditionsführer ausgeübt (§ 14). Auch das Eingeborenenelement ist — aber nur beratend — bei der Strafgerichtsbarkeit beteiligt. Es sollen nämlich bei den Strafverhandlungen der Wali (Jumbe, Dorfälteste, Kapitän), bei schwereren Verbrechen mehrere angesehene Eingeborenen hinzugezogen
30. Amtsbl. S. 227, v. Hoffmann 1911 S. 60. „An seine Stelle trat ein Ausschuß von 4 chinesischen Vertrauensleuten, die jährlich vom Gouverneur auf Vorschlag der chinesischen Gilden ernannt werden“ (Bekanntmachung v. 18. 8. 1910 Amtsbl. S. 228).
31. Vgl. v. Hoffmann 1911 S. 175, und § 1 V. d. Gouv. v. 15. 4. 1899.
32. Kol. Bl. S. 241, DKG. 11 S. 215, Gestrmeyer S. 168.
33. DKG. II 294, Gerstmeyer S. 174. Mit ganz geringen Abweichungen findet auch in Südwestafrika die Verfügung v. 22. 4. 1896 Anwendung.
34. In Deutsch-Südwestafrika auch der selbständige Distriktschef. Vgl. Vf, des R. K. vom 31, 8. 1910 (Kol. Blj. S, 756),