Viertes Kapitel.
§ 38.
Die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen.
Die Gerichtsbarkeit über Eingeborene wird grundsätzlich von Verwaltungsbeamten ausgeübt. Es gibt hier keine Trennung von Justiz und Verwaltung. Nach § 4 1 2 3 unterliegen sie dem Weißenrecht nur insoweit, als dies eine Kaiserliche Verordnung bestimmt. Wollen jedoch die Eingeborenen gegen einen Weißen gerichtlich Vorgehen, so müssen sie nach dem Grundsatz actor forum rei sequitur diesen bei'dem Bezirksgericht verklagen 2 3 .
Da die Verwaltungsbeamten in reinen Eingeborenenrechtsstreitigkeiten das Stammesreeht der Eingeborenen berücksichtigen müssen, hat man angefangen, dasselbe zu sammeln. Folgende Schriften mögen hier erwähnt werden:
1. Meyer: Wirtschaft und Recht der Herero, Berlin 1905.
2. Köhler: Recht der Marshällinsulaner, Papuas, Bantuneger, Hottentotten in der Zeitschr. f. vergleichende Rechtswissenschaft 1897, 1900 und 1902.
3. Sachau: Muhammedanisches Erbrecht in Ostafrika, Sitzungsbericht der Akademie der Wissenschaften 1894.
1. § 4 Sch. O. G.
2. Ebenso Gerstmeyer S. 26 Anm. 4, v. Hoffmann 1911 S. 175.
3. Ueber die Mischprozesse zwischen Weißen und Farbigen vgl. außer im Text auch Preuß, die Rechtspflege in gemischten Angelegenheiten in Verh. d. deutsch. Kol.-Kongr. 1905 S. 393 f.
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