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Ziehung eingeborener Beisitzer zu den Verhandlungen über Rechtsstreitigkeiten zwischen Eingeborenen und Nichteingeborenen bleiben von dieser Verfügung unberührt.“ Durch den Aufstand haben natürlich die Eingeborenen, mit Ausnahme der treugebliebenen Bastards von Rehoboth, diese Rechte verwirkt.
A. Zivilgerichtsbarkeit.
Jetzt wird in Deutsch-Südwestafrika die Gerichtsbarkeit vom Bezirksämtmann (selbständigen Distriktschef) 10 ausgeübt, der zu den Verhandlungen auch Eingeborene (als Sachverständige) hinzuziehen darf. Bei Ansprüchen von Nichteingeborenen gegen Eingeborene entscheidet nach der obenerwähnten * 11 Verfügung des Reichskanzlers vom 23. Juli 1903 der Bezirksamtmann. Letzterer kann diese Befugnis auf die Distriktschefs seines Bezirks
10. Vf. des Reichskanzlers, betr. die Zuständigkeit der selbständigen Distriktschefs in Deutsch-Südwestafrika v. 31. August 1910 (Kol. Bl. S. 756).
11. S. 321 Anm. 9. In § 1 dieser Verf. wird gesagt, daß Verbindlichkeiten Eingeborener aus Rechtsgeschäften mit Nichteingeborenen innerhalb eines Jahres nach Abschluß erlöschen. Mit Recht erklärt Sassen, Abh. 1909 S. 111, diese Bestimmung für rechtsungültig, da für Weiße nach § 19 KGG. die Bestimmungen des BGB. (§ 195 ff.) gelten und für Weiße nach § 6 Ziff. 9 Sch.G.G. die Fristen nur verlängert werden dürfen (nicht aber verkürzt), v. Hoffmann 1911 S. 175 meint, es handle „sich hier um eine Vorschrift überwiegend öffentlich-rechtlichen, 'insbesondere sicherheitspolizeilichen Charakters, welche erlassen war, um einer Verschuldung der Eingeborenen und damit dem Entstehen politischer Unzufriedenheit vorzubeugen. Jedoch die Zweifel an ihrer Gültigkeit haben wohl ihre Berechtigung“. A. A. anscheinend Gerstmeyer S. 26 (Anm. 4 zu § 4 Sch. G. G. unter Berufung auf Verb. d. R. T), Vom 12. Juni 1900 Sess. 1899/00 St. B. (Bd. 171) S. 6006, 6007 „die deutschen Gesetze“ müssen „nicht nur für den Rechtsverkehr, sondern auch für ihre Rechtsbeziehungen zu Weißen außer Anwendung bleiben“.