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Die deutschen Schutzgebiete : Erwerb, Verwaltung und Gerichtsbarkeit / Hellmuth Kuhn
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Ziehung eingeborener Beisitzer zu den Verhandlungen über Rechtsstreitigkeiten zwischen Eingeborenen und Nichteinge­borenen bleiben von dieser Verfügung unberührt. Durch den Aufstand haben natürlich die Eingeborenen, mit Aus­nahme der treugebliebenen Bastards von Rehoboth, diese Rechte verwirkt.

A. Zivilgerichtsbarkeit.

Jetzt wird in Deutsch-Südwestafrika die Ge­richtsbarkeit vom Bezirksämtmann (selbständigen Distrikts­chef) 10 ausgeübt, der zu den Verhandlungen auch Einge­borene (als Sachverständige) hinzuziehen darf. Bei An­sprüchen von Nichteingeborenen gegen Eingeborene ent­scheidet nach der obenerwähnten * 11 Verfügung des Reichs­kanzlers vom 23. Juli 1903 der Bezirksamtmann. Letzterer kann diese Befugnis auf die Distriktschefs seines Bezirks

10. Vf. des Reichskanzlers, betr. die Zuständigkeit der selb­ständigen Distriktschefs in Deutsch-Südwestafrika v. 31. August 1910 (Kol. Bl. S. 756).

11. S. 321 Anm. 9. In § 1 dieser Verf. wird gesagt, daß Ver­bindlichkeiten Eingeborener aus Rechtsgeschäften mit Nichteinge­borenen innerhalb eines Jahres nach Abschluß erlöschen. Mit Recht erklärt Sassen, Abh. 1909 S. 111, diese Bestimmung für rechts­ungültig, da für Weiße nach § 19 KGG. die Bestimmungen des BGB. (§ 195 ff.) gelten und für Weiße nach § 6 Ziff. 9 Sch.G.G. die Fristen nur verlängert werden dürfen (nicht aber verkürzt), v. Hoffmann 1911 S. 175 meint, es handlesich hier um eine Vorschrift überwiegend öffentlich-rechtlichen, 'insbesondere sicherheits­polizeilichen Charakters, welche erlassen war, um einer Verschul­dung der Eingeborenen und damit dem Entstehen politischer Un­zufriedenheit vorzubeugen. Jedoch die Zweifel an ihrer Gültigkeit haben wohl ihre Berechtigung. A. A. anscheinend Gerstmeyer S. 26 (Anm. 4 zu § 4 Sch. G. G. unter Berufung auf Verb. d. R. T), Vom 12. Juni 1900 Sess. 1899/00 St. B. (Bd. 171) S. 6006, 6007 die deutschen Gesetze müssennicht nur für den Rechtsverkehr, sondern auch für ihre Rechtsbeziehungen zu Weißen außer An­wendung bleiben.