betrauten Personen haben vor ihrem Amtsantritt einen Eid zu leisten 3 .
Anders ist es in Kiautschou * 1 . Dort gibt es besondere vom Reichskanzler (Reichsmarineamt) ernannte Gerichtsschreiber, die die Bezeichnung „Sekretär des Kaiserlichen Obergerichts bzw. Gerichts“ führen. Außerdem kann der Oberrichter (ebenso wie in den anderen Schutzgebieten der Gouverneur bzw. Richter) die Funktionen des Gerichtsschreibers an andere bei den Gerichten beschäftigte Personen übertragen. Letztere haben dann, falls sie nicht bereits entsprechend beeidigt sind, einen Eid zu leisten.
f) Die Gerichtsvollzieher.
Eigentliche Gerichtsvollzieher sind dem Kolonialrecht, mit Ausnahme Kiautschous, fremd. Die Richter „haben dafür zu sorgen, daß die Zustellungen 1 mit der nach den vorhandenen Mitteln möglichen Sicherheit erfolgen“. Keine Anwendung finden die §§ 166—168 (Zustellungen auf Betreiben der Parteien durch den Gerichtsvollzieher), §§ 180— 198 (Ersatzzustellung, Zustellungsurkunde, Zustellung von Anwalt zu Anwalt usw.) und §§ 208 2 —213 (Zustellungen von Amts wegen) Z. P. O. für die afrikanischen und Südsee-
3. § 1 Z. 6 Abs. 3 Vf. d’. R. K. vom 25. 12. 1900,
4. Vgl. hierzu § 6 der Dienstanweisung des Reichskanzlers vom 23. Oktober 1907.
1. Vgl. § 6 Z. 7 Sch. Ö.G., § 10 Kaiser], V. vom 9. 11. 1900, § 4 Vf. d. R. K. vom 25f. 12. 1900. Für Kiautschou § 7 Dienstanweisung des R. K. vom 23. 10. 1907, § 1 VfL d. R. K. vom 27. 4. 1898 (MVB1. S. 151, DKG. IV S. 167, Gerstmeyer S;. 260), §§ 2 ff. der V. d. Gouv. v. Kil, betr. die Zustellungen, die Zwangsvollstreckung u. d. Kostenwesen vom 21. Juni 1904 (V. BU f. Ki.
S. 16, DKG. VIII S. 288, Gerstmeyer S. 243).
2. Vgl. indessen § 45 KGG., wonach die Berufungsschrift ;def Gegenpartei unter Beachtung der Vorschriften des § 210a
zuzustellen ist.