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Die deutschen Schutzgebiete : Erwerb, Verwaltung und Gerichtsbarkeit / Hellmuth Kuhn
Entstehung
Seite
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betrauten Personen haben vor ihrem Amtsantritt einen Eid zu leisten 3 .

Anders ist es in Kiautschou * 1 . Dort gibt es besondere vom Reichskanzler (Reichsmarineamt) ernannte Gerichts­schreiber, die die BezeichnungSekretär des Kaiserlichen Obergerichts bzw. Gerichts führen. Außerdem kann der Oberrichter (ebenso wie in den anderen Schutzgebieten der Gouverneur bzw. Richter) die Funktionen des Ge­richtsschreibers an andere bei den Gerichten beschäftigte Personen übertragen. Letztere haben dann, falls sie nicht bereits entsprechend beeidigt sind, einen Eid zu leisten.

f) Die Gerichtsvollzieher.

Eigentliche Gerichtsvollzieher sind dem Kolonialrecht, mit Ausnahme Kiautschous, fremd. Die Richterhaben da­für zu sorgen, daß die Zustellungen 1 mit der nach den vor­handenen Mitteln möglichen Sicherheit erfolgen. Keine An­wendung finden die §§ 166168 (Zustellungen auf Be­treiben der Parteien durch den Gerichtsvollzieher), §§ 180 198 (Ersatzzustellung, Zustellungsurkunde, Zustellung von Anwalt zu Anwalt usw.) und §§ 208 2213 (Zustellungen von Amts wegen) Z. P. O. für die afrikanischen und Südsee-

3. § 1 Z. 6 Abs. 3 Vf. d. R. K. vom 25. 12. 1900,

4. Vgl. hierzu § 6 der Dienstanweisung des Reichskanzlers vom 23. Oktober 1907.

1. Vgl. § 6 Z. 7 Sch. Ö.G., § 10 Kaiser], V. vom 9. 11. 1900, § 4 Vf. d. R. K. vom 25f. 12. 1900. Für Kiautschou § 7 Dienst­anweisung des R. K. vom 23. 10. 1907, § 1 VfL d. R. K. vom 27. 4. 1898 (MVB1. S. 151, DKG. IV S. 167, Gerstmeyer S;. 260), §§ 2 ff. der V. d. Gouv. v. Kil, betr. die Zustellungen, die Zwangsvoll­streckung u. d. Kostenwesen vom 21. Juni 1904 (V. BU f. Ki.

S. 16, DKG. VIII S. 288, Gerstmeyer S. 243).

2. Vgl. indessen § 45 KGG., wonach die Berufungsschrift ;def Gegenpartei unter Beachtung der Vorschriften des § 210a

zuzustellen ist.