Zweites Kapitel.
Personen, die bei der Rechtspflege mitwirken.
§ 31.
a) Die Richter 1 .
Die etatsmäßigen Richter erhalten eine Kaiserliche Bestallung, die nicht etatsmäßigen eine Anstellungsurkunde des Reichskanzlers (Reichskolonialamts, Reichsmarineamts) 2 .
Etatsmäßige Richter können in einem Schutzgebiete nur die Personen sein, die die Befähigung zum Richteramt in einem Bundesstaat oder Elsaß-Lothringen 3 4 5 erlangt haben 15 . Soweit die Kolonialrichter nicht bereits als Kaiserliche Beamte vereidigt sind, haben sie einen Eid vor ihrem Amtsantritt zu leisten 6 . Alle Kolonialrichter 7 ,,üben ihr Amt als unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Richter aus“. Ordnungsstrafen gegen sie darf nur der Reichskanzler verhängen 8 . Die etatsmäßigen Richter können ihren Anspruch
1. Ueber sie ist bereits §29 Anm. 27, 62, 65, Text zu Anm. 67 f. und 76 f. gesprochen worden.
2. § 3 der Kaiserl. V. v. 3j. Juni 1910 (RGBl. S 881, Kol. Bl. S. 849).
3. Nr. 387 Drcks. d. R. T. 12 Per. II Sess. S. 45,
4. KBG. § 49 und § 2 G. V. G.
5. Für nicht etatsmäßige Kolonialrichter gilt diese Bestimmung nicht, ebensowenig die der §§ 50, 51 KBG.; vgl. darüber Thoma i;m Jahrbuch des öffentl. Rechts der Gegenwart Bd. V 1911 S. 381.
6. § 1 Z. 3 Vf. d. Rj. K. v. 25. 12. 1900 (Gerstmeyer S, 1007),
7. § 48 KBG. Entspricht § 1 GVG.
8. Vgl. Anm. 7.