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Die deutschen Schutzgebiete : Erwerb, Verwaltung und Gerichtsbarkeit / Hellmuth Kuhn
Entstehung
Seite
305
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Zweites Kapitel.

Personen, die bei der Rechtspflege mitwirken.

§ 31.

a) Die Richter 1 .

Die etatsmäßigen Richter erhalten eine Kaiserliche Be­stallung, die nicht etatsmäßigen eine Anstellungsurkunde des Reichskanzlers (Reichskolonialamts, Reichsmarineamts) 2 .

Etatsmäßige Richter können in einem Schutzgebiete nur die Personen sein, die die Befähigung zum Richteramt in einem Bundesstaat oder Elsaß-Lothringen 3 4 5 erlangt haben 15 . Soweit die Kolonialrichter nicht bereits als Kaiserliche Be­amte vereidigt sind, haben sie einen Eid vor ihrem Amts­antritt zu leisten 6 . Alle Kolonialrichter 7 ,,üben ihr Amt als unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Richter aus. Ordnungsstrafen gegen sie darf nur der Reichskanzler ver­hängen 8 . Die etatsmäßigen Richter können ihren Anspruch

1. Ueber sie ist bereits §29 Anm. 27, 62, 65, Text zu Anm. 67 f. und 76 f. gesprochen worden.

2. § 3 der Kaiserl. V. v. 3j. Juni 1910 (RGBl. S 881, Kol. Bl. S. 849).

3. Nr. 387 Drcks. d. R. T. 12 Per. II Sess. S. 45,

4. KBG. § 49 und § 2 G. V. G.

5. Für nicht etatsmäßige Kolonialrichter gilt diese Bestimmung nicht, ebensowenig die der §§ 50, 51 KBG.; vgl. darüber Thoma i;m Jahrbuch des öffentl. Rechts der Gegenwart Bd. V 1911 S. 381.

6. § 1 Z. 3 Vf. d. Rj. K. v. 25. 12. 1900 (Gerstmeyer S, 1007),

7. § 48 KBG. Entspricht § 1 GVG.

8. Vgl. Anm. 7.