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nicht bereits als Kaiserliche Beamte einen Diensteid geleistet haben, sind sie von dem die Dienstaufsicht führenden Beamten oder von einem von letzterem beauftragten Richter zu vereidigen 2 . Vorher sollen die Notare keine Amtshandlungen vornehmen. Ihre Zuständigkeit beschränkt sich auf die Beurkundung von Rechtsgeschäften unter Lebenden 2 . Bis jetzt sind die Notare keine Kolonialbeamte. Nach § 57 K. B. G. kann eine Kaiserliche Verordnung bestimmen, inwieweit das Kolonialbeamtengesetz auf die Notare Anwendung findet. Die Dienstaufsicht über die Notare wird von dem Oberrichter, in Togo vom Gouverneur geführt 3 .
§35.
e) Die G e r i c h t s s c h : r e i b e r.
In den Schutzgebieten, mit Ausnahme von Kiautschou, gibt es keine besonderen Gerichtsschreiber. Die Verrichtungen der Gerichtsschreiber werden hier von Personen wahrgenommen, die der Gouverneur oder mit seiner Ermächtigung der Richter dazu bestimmt * 1 .
Soweit ein Richter Geschäfte ohne Beisitzer vornehmen darf 2 , kann er dieselben an geeignete Personen übertragen. Diesen Personen kann der Richter nun gestatten, daß sie bei der Erledigung ihres Geschäfts einen Gerichtsschreiber zuziehen dürfen. Letzterer wird durch Handschlag an Eidesstatt zur getreulichen Erfüllung seiner Obliegenheiten verpflichtet.
Die übrigen mit der Verrichtung eines Gerichtsschreibers
2. § 11 Abs. 2 KGG.
3. Vgl. darüber die in § 34 Anm. 1 angeführten Bestimmungen.
1. § 1 Z. 6 Vf. d. R'. K. vom 25. 12. 1900.
2. Vgl. § 1 Z. 4 Vf. d. R, K. vom 25. 12. 1900.