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Die deutschen Schutzgebiete : Erwerb, Verwaltung und Gerichtsbarkeit / Hellmuth Kuhn
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nicht bereits als Kaiserliche Beamte einen Diensteid ge­leistet haben, sind sie von dem die Dienstaufsicht führenden Beamten oder von einem von letzterem beauftragten Richter zu vereidigen 2 . Vorher sollen die Notare keine Amtshand­lungen vornehmen. Ihre Zuständigkeit beschränkt sich auf die Beurkundung von Rechtsgeschäften unter Lebenden 2 . Bis jetzt sind die Notare keine Kolonialbeamte. Nach § 57 K. B. G. kann eine Kaiserliche Verordnung bestimmen, in­wieweit das Kolonialbeamtengesetz auf die Notare Anwen­dung findet. Die Dienstaufsicht über die Notare wird von dem Oberrichter, in Togo vom Gouverneur geführt 3 .

§35.

e) Die G e r i c h t s s c h : r e i b e r.

In den Schutzgebieten, mit Ausnahme von Kiautschou, gibt es keine besonderen Gerichtsschreiber. Die Verrich­tungen der Gerichtsschreiber werden hier von Personen wahrgenommen, die der Gouverneur oder mit seiner Er­mächtigung der Richter dazu bestimmt * 1 .

Soweit ein Richter Geschäfte ohne Beisitzer vor­nehmen darf 2 , kann er dieselben an geeignete Personen über­tragen. Diesen Personen kann der Richter nun gestatten, daß sie bei der Erledigung ihres Geschäfts einen Gerichts­schreiber zuziehen dürfen. Letzterer wird durch Handschlag an Eidesstatt zur getreulichen Erfüllung seiner Obliegen­heiten verpflichtet.

Die übrigen mit der Verrichtung eines Gerichtsschreibers

2. § 11 Abs. 2 KGG.

3. Vgl. darüber die in § 34 Anm. 1 angeführten Bestimmungen.

1. § 1 Z. 6 Vf. d. R'. K. vom 25. 12. 1900.

2. Vgl. § 1 Z. 4 Vf. d. R, K. vom 25. 12. 1900.