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Die deutschen Schutzgebiete : Erwerb, Verwaltung und Gerichtsbarkeit / Hellmuth Kuhn
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dies in den Schutzgebieten nicht der Fall 9 . Ebensowenig be­steht in den Schutzgebieten ein Anwaltszwang.

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten folgt dies aus den §§ 41, 45 K. G. G. und dem § 8 Abs. 3 der Kaiserlichen Verordnung vom 9. November 1900. In dem § 41 K. G. G. (und Abs. 3 Ksl. V. v. 9. Nov. 1900 für Obergerichte) wird nämlich gesagt, daß vor den Bezirks- und Obergerichten die Vorschriften des amtsgerichtlichen Verfahrens (§ 495 ff. Z. P. O. mit Einschluß der §§ 348354 Z. P. O.) Anwendung finden. Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 K. G. G. ist, da § 78' Abs. 1 Z. P. O. außer Betracht bleibt, auch in der Berufungsinstanz eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich.

In Strafsachen ist eine Verteidigung in den im § 140 St. P. O. bezeichneten Angelegenheiten und nach dem § 8 Abs. 5 der Kaiserlichen Verordnung vom 9. November 1900 auch in der Berufungsinstanz gegen die vom Bezirksgericht erlassenen Schwurgerichtsurteile notwendig. Es findet sich indessen nirgends eine Bestimmung, daß nur Rechtsanwälte die Verteidigung vornehmen können. Aus diesem Grunde können auch andere Personen zum Verteidiger bestellt werden 10 .

§ 34.

d) Die Notare.

Die Notare werden widerruflich für ein bestimmtes Schutzgebiet vom Reichskanzler ernannt * 1 * 3 . Sofern die Notare

9. § 3 Z. 1 Schlußsatz Vf. d. R. K. vom 25. 12. 1900.

10. Ebenso Schippel S. 32, Seelbach S. 58.

1. § 11 KGG. § 3a Z. 1 Vf. dl. RL K. vom 25. 12. 1900; für Kiautschou Dienstanweisung des R. K. vom 23. Oktober 1907, § 5 Z. 2 u. V. d. R(. K. vom 18. 2. 1903 (V. Bl. f, Ki, S. IX,

DKG. VII S. 291) sowie Dienstanweisung des Gouv. v. Ki. vom

3. Mai 1903 (V. Bl. f. Ki|. S. XXI, DKG. VII S. 302).