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Die deutschen Schutzgebiete : Erwerb, Verwaltung und Gerichtsbarkeit / Hellmuth Kuhn
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Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Todeserklärung (§ 960 ff. Z. P. O.) 6 .

§ 33.

c) Die Rechtsanwälte.

Für die Rechtsanwälte wird weder dieselbe Vorbildung wie im Reiche * 1 verlangt, noch brauchen sie Reichsangehörige zu sein. Es sollen allerdings nur juristisch vorgebildete Per­sonen Rechtsanwälte sein. Sind solche Personen nicht vor­handen, so können auch andere Personen mit der nötigen Geschäftskenntnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu­gelassen werden 2 . Eine Besonderheit besteht für Kiautschbu. Dort sollen in der Regel nur Personen zur Rechtsanwalt­schaft zugelassen werden, die die Reichsangehörigkeit be­sitzen und die Befähigung zum Richteramt in einem deut­schen Bundesstaate erlangt haben 3 . Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erfolgt durch den Bezirksrichter (in Kiau- tschou Oberrichter) 4 mit Zustimmung des Oberrichters 5 6 (in Togo und Kiautschou des Gouverneurs) 6 , und zwar auf Widerruf (§ 17 Abs. 1 K. G. G.). Wird eine Person nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder wird die Zulassung widerrufen, so steht ihr das Recht der Beschwerde an den Reichskanzler zu (§17 Abs. 2 K. G. G.) 7 . Während die Rechtsanwälte in Deutschland einen Eid leisten müssen 8 , ist

6. § 42 KGG.

1. Vgl. § 1 Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878.

2. § 3 Vf. d. R. K. v. 25. 12. 1900.

3. § 5 Z. 1 Abs. 2 Dienstanweisung vom 23. 10 1 . 1907.

4. § 5 Z. 1 Dienstanweisung v. 23. 10. 1907.

5. § 1 Z. 7c Vf. d. Rf. K. v. 25. 12. 1900,

6. Vgl. Anm. 4.

7. Für Kiautschou siehe auch § 5 Z. 1 Abs. 3 Dienstanweisung.

8. § 17 Rechtsanwaltsordnung.