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Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Todeserklärung (§ 960 ff. Z. P. O.) 6 .
§ 33.
c) Die Rechtsanwälte.
Für die Rechtsanwälte wird weder dieselbe Vorbildung wie im Reiche * 1 verlangt, noch brauchen sie Reichsangehörige zu sein. Es sollen allerdings nur juristisch vorgebildete Personen Rechtsanwälte sein. Sind solche Personen nicht vorhanden, so können auch andere Personen mit der nötigen Geschäftskenntnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zugelassen werden 2 . Eine Besonderheit besteht für Kiautschbu. Dort sollen in der Regel nur Personen zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, die die Reichsangehörigkeit besitzen und die Befähigung zum Richteramt in einem deutschen Bundesstaate erlangt haben 3 . Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erfolgt durch den Bezirksrichter (in Kiau- tschou Oberrichter) 4 mit Zustimmung des Oberrichters 5 6 (in Togo und Kiautschou des Gouverneurs) 6 , und zwar auf Widerruf (§ 17 Abs. 1 K. G. G.). Wird eine Person nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder wird die Zulassung widerrufen, so steht ihr das Recht der Beschwerde an den Reichskanzler zu (§17 Abs. 2 K. G. G.) 7 . Während die Rechtsanwälte in Deutschland einen Eid leisten müssen 8 , ist
6. § 42 KGG.
1. Vgl. § 1 Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878.
2. § 3 Vf. d. R. K. v. 25. 12. 1900.
3. § 5 Z. 1 Abs. 2 Dienstanweisung vom 23. 10 1 . 1907.
4. § 5 Z. 1 Dienstanweisung v. 23. 10. 1907.
5. § 1 Z. 7c Vf. d. Rf. K. v. 25. 12. 1900,
6. Vgl. Anm. 4.
7. Für Kiautschou siehe auch § 5 Z. 1 Abs. 3 Dienstanweisung.
8. § 17 Rechtsanwaltsordnung.