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Die im Mutterlande für Schöffen geltenden Bestimmungen des § 53 (Ablehnungsgründe sind innerhalb einer Woche seit Kenntnis der Einberufung geltend gemacht worden), des § 55 (Vergütung der Reisekosten) und des § 56 (Ausbleiben ohne genügende Entschuldigung) des G. V. G. finden auf die Beisitzer entsprechende Anwendung (§12 Abs. 2 K. G. G.). Bei ihrer ersten Dienstleistung werden die Beisitzer von dem Vorsitzenden des Gerichts in öffentlicher Sitzung beeidigt 18 . Den Beisitzern steht ein unbeschränktes Stimmrecht zu. Sie haben die Urteile mit zu unterschreiben 19 . Jedoch nehmen die Beisitzer 20 „nur an der mündlichen Verhandlung und an den im Laufe oder auf Grund dieser Verhandlung ergehenden Entscheidungen teil“. Alle übrigen Entscheidungen trifft der Bezirksrichter oder Oberrichter 21 allein (§11 K. G. G.).
§ 32.
b) Die Staatsanwaltschaft.
Die Befugnisse, die im Mutterlande der Staatsanwaltschaft zustehen, werden in den Kolonien zum größten Teil von dea Richtern wahrgenommen 1 . Die Bestellung des Staatsanwalts erfolgt in Strafsachen aus der Zahl der Kolonialbeamten 2 des Schutzgebiets durch den Gouverneur, in
18. § 13 KGO. und § 2 der Vf. d. Ri. K. vom 25. 12. 1900 (Gerstmeyer S. 104). Für Kiautschou Dienstanweisung des R. K. vom 23. 10. 1907 (Gerstmeyer S. 240) § 4.
19. Vgl. Gerstmeyer S. 67 Anm. 1 zu § 11 KGG. und den dort erwähnten Erlaß der Kol.-Abt. des Ausw. Amts vom 21. Juni 1901 (nicht veröffentlicht).
20. Ausgenommen im Fall der Beschwerde gegen Entscheidungen des Bezirksrichters in Strafsachen.
21 § 8 Abs. 2 Kaiserl. V. v. 9. November 1900.
, 1. Z. B. „das ganze vorbereitende Verfahren, die Anklage
sowie die Strafvollstreckung“, Sieglin S. 76.
2, Im Falle der Unausführbarkeit aus anderen geeigneten Personen (z. B. Rechtsanwälte).
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