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Die deutschen Schutzgebiete : Erwerb, Verwaltung und Gerichtsbarkeit / Hellmuth Kuhn
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Strafverfahren gegen einen Kolon'ialbeamten in einem Schutz­gebiete anhängig geworden ist und der Beschuldigte seinen dauernden Aufenthalt in einem anderen Schutzgebiete hat (§ 9 Abs. 2 K. B.Q.).

Beschränkungen.

Innerhalb der Schutzgebiete dürfen Kolonialbeamte nur mit Erlaubnis des Reichskanzlers oder der von ihm ermäch­tigten Gouverneure Grundeigentum erwerben oder sich an Erwerbsunternehmungen beteiligen (§ 6 K. B. G.). In der Verfügung vom 29. Mai 1911 74 ermächtigte der Reichskanzler die Gouverneure 75 der afrikanischen und Südseeschutzgebiete, Kolonialbeamten die Erlaubnis zum Erwerb von Grund­stücken zu erteilen. Das Grundstück darf nicht größer als 1 ha sein und nur zum Zwecke der Errichtung eines! Eigenen Wohngebäudes erworben werden. Für südwestafrikanische Kolonialbeamte, die sich in der zweiten Dienstperiode be­finden, ist die Genehmigung des Gouverneurs nicht erfor­derlich.

Disziplinarische Bestrafung.

Gegen Kolonialbeamte, die ihre Dienstpflichten nicht er­füllen, findet eine disziplinarische Bestrafung statt 76 . Dis­ziplinarstrafen sind Warnung, Verweis, Geldstrafe, Strafver­setzung )und ''Dienstentlassung; Warnungen und Verweise darf jeder Vorgesetzte an die ihm unterstellten Beamten erteilen (§ 80 R. G. B.). Außer der obersten Reichsbehörde (Reichs­kolonialamt bzw. Reichsmarineamt) dürfen die Gouverneure und die Oberrichter 77 Geldstrafen bis zum Betrage des ein-

74. Kol. Bl. S. 451.

75. Für Kiautschou gilt dasselbe nach der Vf. des Reichs­kanzlers vom 21. 1. 1911 (V. Bl. f. Ki. S. 3).

76. Vgl. §§ 72 ff. des Reichsbeamtengesetzes.

77. Letztere gegenüber den der Justizverwaltung unterstellten nicht richterlichen Beamten.