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Strafverfahren gegen einen Kolon'ialbeamten in einem Schutzgebiete anhängig geworden ist und der Beschuldigte seinen dauernden Aufenthalt in einem anderen Schutzgebiete hat“ (§ 9 Abs. 2 K. B.Q.).
Beschränkungen.
Innerhalb der Schutzgebiete dürfen Kolonialbeamte nur mit Erlaubnis des Reichskanzlers oder der von ihm ermächtigten Gouverneure Grundeigentum erwerben oder sich an Erwerbsunternehmungen beteiligen (§ 6 K. B. G.). In der Verfügung vom 29. Mai 1911 74 ermächtigte der Reichskanzler die Gouverneure 75 der afrikanischen und Südseeschutzgebiete, Kolonialbeamten die Erlaubnis zum Erwerb von Grundstücken zu erteilen. Das Grundstück darf nicht größer als 1 ha sein und nur zum Zwecke der Errichtung eines! Eigenen Wohngebäudes erworben werden. Für südwestafrikanische Kolonialbeamte, die sich in der zweiten Dienstperiode befinden, ist die Genehmigung des Gouverneurs nicht erforderlich.
Disziplinarische Bestrafung.
Gegen Kolonialbeamte, die ihre Dienstpflichten nicht erfüllen, findet eine disziplinarische Bestrafung statt 76 . Disziplinarstrafen sind Warnung, Verweis, Geldstrafe, Strafversetzung )und ''Dienstentlassung; Warnungen und Verweise darf jeder Vorgesetzte an die ihm unterstellten Beamten erteilen (§ 80 R. G. B.). Außer der obersten Reichsbehörde (Reichskolonialamt bzw. Reichsmarineamt) dürfen die Gouverneure und die Oberrichter 77 Geldstrafen bis zum Betrage des ein-
74. Kol. Bl. S. 451.
75. Für Kiautschou gilt dasselbe nach der Vf. des Reichskanzlers vom 21. 1. 1911 (V. Bl. f. Ki. S. 3).
76. Vgl. §§ 72 ff. des Reichsbeamtengesetzes.
77. Letztere gegenüber den der Justizverwaltung unterstellten nicht richterlichen Beamten.