Print 
Die deutschen Schutzgebiete : Erwerb, Verwaltung und Gerichtsbarkeit / Hellmuth Kuhn
Place and Date of Creation
Page
273
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image
 

Die Beamten.

Ursprünglich waren die Schutzgebietsbeamten Reichs­beamte, auf die das Reichsbeamtengesetz ohne weiteres An­wendung finden mußte 1 2 . Denn sie wurden vom Kaiser im Namen des Reiches ernannt und bezogen ihr Oehalt aus der Reichskasse 1 .

Abweichungen traf dann das Reichsgesetz vom 31. Mai 1887 3 . Hiernach konnte der Bundesrat den Kaiserlichen Be­amten, die länger als ein Jahr in den Schutzgebieten be­schäftigt waren, ihre daselbst zugebrachte Dienstzeit doppelt bei der Pensionierung anrechnen 4 . Außerdem wurde der Kaiser ermächtigt, durch eine Verfügung die Gouverneure, Kanzler und Kommissare für die deutschen Schutzgebiete jederzeit mit Gewährung des gesetzlichen Wagegeldes einst­weilig in den Ruhestand zu versetzen.

1. Ebenso Köbner 1904 S. 1105, v. Hampeln S. 37; Köbner 1908 S. 123; Salge S. 13; Geller S. 4; Meyer 1888 S. 115L A. A. Florack S. 41, Sassen, Abh. 1909 S. 47, die annehmen, daß das Reichsbeamtengesetz zwar auf die Beamten angewendet wurde; aber weil das Beamtenrecht nicht in den Schutzgebieten ein­geführt wurde die Schutzgebietsbeamten ursprünglichad nutum des Kaisers standen.

2. Vgl. die oben erwähnten Schriftsteller und v. Hoffmann 1911 S. 79, Arndt 1911 S. 85, v. Poser S. 43, Radlauer S. 13.

3. RGBl. S. 211, DKG. I, S. 9.

4. Hierzu erließ der Bundesrat am 21. Dezember 1891 einen Beschluß (DKG. I, S. 9).