Die Beamten.
Ursprünglich waren die Schutzgebietsbeamten Reichsbeamte, auf die das Reichsbeamtengesetz ohne weiteres Anwendung finden mußte 1 2 . Denn sie wurden vom Kaiser im Namen des Reiches ernannt und bezogen ihr Oehalt aus der Reichskasse 1 .
Abweichungen traf dann das Reichsgesetz vom 31. Mai 1887 3 . Hiernach konnte der Bundesrat den Kaiserlichen Beamten, die länger als ein Jahr in den Schutzgebieten beschäftigt waren, ihre daselbst zugebrachte Dienstzeit doppelt bei der Pensionierung anrechnen 4 . Außerdem wurde der Kaiser ermächtigt, durch eine Verfügung die Gouverneure, Kanzler und Kommissare für die deutschen Schutzgebiete jederzeit mit Gewährung des gesetzlichen Wagegeldes einstweilig in den Ruhestand zu versetzen.
1. Ebenso Köbner 1904 S. 1105, v. Hampeln S. 37; Köbner 1908 S. 123; Salge S. 13; Geller S. 4; Meyer 1888 S. 115L — A. A. Florack S. 41, Sassen, Abh. 1909 S. 47, die annehmen, daß das Reichsbeamtengesetz zwar auf die Beamten angewendet wurde; aber — weil das Beamtenrecht nicht in den Schutzgebieten eingeführt wurde — die Schutzgebietsbeamten ursprünglich „ad nutum“ des Kaisers standen.
2. Vgl. die oben erwähnten Schriftsteller und v. Hoffmann 1911 S. 79, Arndt 1911 S. 85, v. Poser S. 43, Radlauer S. 13.
3. RGBl. S. 211, DKG. I, S. 9.
4. Hierzu erließ der Bundesrat am 21. Dezember 1891 einen Beschluß (DKG. I, S. 9).