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die Versetzung in ein anderes Amt desselben oder eines anderen Schutzgebiets oder in ein Reichsamt gefallen lassen, falls das neue Amt mit einem nicht geringeren Range und pensionsfähigem Diensteinkommen verbunden ist und die vorschriftsmäßigen Umzugskosten 63 vergütet werden“ (§ 11 K. B. G.). Kolonialbeamte, die eine Kaiserliche Bestallung 64 erhalten haben, können durch eine Verfügung des Kaisers, die anderen durch eine Verfügung des Reichskanzlers jederzeit mit Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes einstweilig bis zu drei Jahren in den Ruhestand versetzt werden 65 . Auf beliebig lange Zeit kann der Kaiser durch eine Verfügung die Gouverneure, Erste Referenten und Referenten beim Gouvernement einstweilig in den Ruhestand versetzen (§ 12) 66 . Die dauernde Versetzung in den Ruhestand erfolgt bei Kolonialbeamten, die eine Kaiserliche Bestallung erhalten haben, durch den Kaiser, bei den übrigen Kolonialbeamten durch die oberste Reichsbehörde (Reichskolonialamt, Reichsmarineamt [§ 13]).
Gerichtsstand.
Die Beamten haben ihren Gerichtsstand, wenn nicht in einem Reichsgesetz 67 etwas anderes bestimmt ist, in dem
auf Kolonialrichter Anwendung fände. Richtig dagegen Haarhaus (Kol. Zeit. 1911 S. 589) und Romberg (Kol. Zeit. 1912 S. 36). Der §11 ersetzt den § 23 RBQ. für etatsmäßige Richter.
63. Vgl. über Umzugskosten S. 281.
64. Vgl. oben S. 277/78.
65. Für etatsmäßige Richter ist dies nur dann zulässig, wenn das von ihnen verwaltete Amt infolge einer Umbildung der Kolonialbehörden aufhört (§ 51 KBG.).
66. Da es sich hier um Beamte handelt, „die sich in einer leitenden Stellung oder doch in einer Stellung befinden, die eine fortdauernde Uebereinstimmung ihrer prinzipiellen Ansichten mit der leitenden Autorität zur Voraussetzung hat“, v. Hoffmann 1911 S. 87.
67. Z. B. §§ 23 (forum arresti); 24 (forum rei sitae); 25; 26; 27 Abs. 2 (forum hereditatis); 28; 29 (forum solutionis); ZPO.