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Die Hinterbliebenen, welche mit dem Kolonialbeamten einen Hausstand bildeten (z. B. Schwester), können bis nach dem Ablaufe eines Jahres seit dem Tode des Kolonialbeamten freie Reise in ihre Heimat (z. B. auch in ein anderes Schutzgebiet) beanspruchen (§ 39).
Für Schutztruppenbeamte gelten diese Bestimmungen nicht 59 , sondern die §§ 47ff. des Militärhinterbliebenengesetzes vom 17. Mai 1907 60 .
c) Haftung und besondere Vorteile.
Hinsichtlich der Haftung der Kolonialbeamten findet nach dem § 4 das Gesetz über die Haftung des Reiches für seine Beamten vom 22. Mai 1910 61 Anwendung. Nur tritt an die Stelle des Reiches das Schutzgebiet.
Besondere Vorteile gegenüber den anderen Reichsbeamten gewährt der § 10 K. B. G. den Kolonialbeamten. Sind nämlich „in die Personalakten Vorkommnisse eingetragen, die dem Beamten nachteilig sind, so kann eine Entscheidung hierauf nur gegründet werden, nachdem dem Beamten Gelegenheit zur Aeußerung gegeben ist. Eine etwaige Gegenerklärung ist den Personalakten beizufügen.“
d) Versetzung in ein anderes Amt und Versetzung in den Ruhestand.
Kolonialbeamte, mit Ausnahme der etatsmäßigen Richter 62 , „müssen sich, wenn das dienstliche Bedürfnis es erfordert,
59. Nach § 52 KBG. gelten für Schutztruppenbeamte ferner nicht die §§ 14 bis 28, § 29 Abs. 2, §§ 30, 31, 45, 60. An ihre Sltelle treten die §§ 62 ff. (72) des Offizierpensionsgesetzes vom 31. Mai 1906 (RGBl. S. 565).
60. RGBl. S. 214.
61. RGBl. S. 798.
62. Aus dem § 51 KBG. ergibt sich, daß die etatsmäßigen Kolonialrichter unVersetzbar sind. Doerr (Kol. Zeit. 1911 S. 473/474, 653) behauptet, daß auf Grund des § 1 KBG., der § 23 Abs. 1 RGBl.