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Kolonialbeamte innerhalb des Reichsgebiets 0,50—1 M.,
außerhalb des Reichsgebiets 1—3 M. (§ 4).
Die Umzugskosten bei der Ausreise, Heimreise und Versetzungen zwischen Schutzgebieten betragen für Kiau- tschou und die Südseeschutzgebiete 500—6250 M., für Südwestafrika 400—5000 M., für die übrigen Schutzgebiete 360— 4500 M. 40 Beamte ohne Familie erhalten nur die Hälfte der Umzugskosten. Das Gesetz über Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten gilt nur für die etatsmäßigen Beamten. Bestimmungen für nichtetatsmäßige Beamte trifft in dieser Hinsicht die oberste Reichsbehörde (Reichskolonialamt, Reichsmarineamt). Doch dürfen in keinem Falle die nichtetatsmäßigen Kolonialbeamten mehr (erhalten als die etatsmäßigen. (§ 16). Keine Anwendung findet dieses Gesetz auf die Dienst- und Versetzungsreisen innerhalb des Schutzgebiets. Maßgebend hierfür ist die Verordnung des Reichskanzlers vom 31. Mai 1901 41 , betreffend den Urlaub 42 , die Stellvertretung, die Tagegelder, Fuhr- und Umzugskosten der Landesbeamten in den Schutzgebieten mit Ausnahme von Kiautschou.
Pensions-, Wartegeld- und Hinterbliebenenansprüche.
Kolonialbeamte, die aus dem Reichs- oder heimischen Staatsdienst übernommen sind, werden, da nach § 1 K. B. G. das Reichsbeamtengesetz auf sie Anwendung findet, nach einer zehnjährigen Dienstzeit — einschließlich der heimatlichen — pensionsberechtigt. Kolonialbeamte, die dagegen
40. Vgl. § 9 der Ausführungsbestimmungen des Reichskanzlers vom 9. Oktober 1911 (Kol. Bl. S. 783); für Kiautschou Ausführungsbestimmungen vom 12. Oktober und 4. November 1911 (V. Bl. f. Ki. S. 21 u. 33).
41. Kol. Bl. S. 42Ö, DKG. VI S. 331 (vgl. § 5 KBG.), geändert am 18. Juli 1907 (Kol. Bl. S. 706, DKG. XI S. 327) und am 11. Juli 1910 (hinsichtlich des Urlaubs vgl. § 4 KBG.), (Kol. Bl. 'S(. 649).
42. Für Kiautschou siehe Urlaubsordnungen vom 15. Juni 1910 (V. Bl. f. Ki. S( 16) mit Aenderungen vom 8. November 1911 (V Bl. f. Ki. S. 36).