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Die deutschen Schutzgebiete : Erwerb, Verwaltung und Gerichtsbarkeit / Hellmuth Kuhn
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Kolonialbeamte innerhalb des Reichsgebiets 0,501 M.,

außerhalb des Reichsgebiets 13 M. (§ 4).

Die Umzugskosten bei der Ausreise, Heimreise und Versetzungen zwischen Schutzgebieten betragen für Kiau- tschou und die Südseeschutzgebiete 5006250 M., für Süd­westafrika 4005000 M., für die übrigen Schutzgebiete 360 4500 M. 40 Beamte ohne Familie erhalten nur die Hälfte der Umzugskosten. Das Gesetz über Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten gilt nur für die etatsmäßigen Beamten. Be­stimmungen für nichtetatsmäßige Beamte trifft in dieser Hin­sicht die oberste Reichsbehörde (Reichskolonialamt, Reichs­marineamt). Doch dürfen in keinem Falle die nichtetats­mäßigen Kolonialbeamten mehr (erhalten als die etatsmäßigen. (§ 16). Keine Anwendung findet dieses Gesetz auf die Dienst- und Versetzungsreisen innerhalb des Schutzgebiets. Maß­gebend hierfür ist die Verordnung des Reichskanzlers vom 31. Mai 1901 41 , betreffend den Urlaub 42 , die Stellvertretung, die Tagegelder, Fuhr- und Umzugskosten der Landesbeamten in den Schutzgebieten mit Ausnahme von Kiautschou.

Pensions-, Wartegeld- und Hinterbliebenenansprüche.

Kolonialbeamte, die aus dem Reichs- oder heimischen Staatsdienst übernommen sind, werden, da nach § 1 K. B. G. das Reichsbeamtengesetz auf sie Anwendung findet, nach einer zehnjährigen Dienstzeit einschließlich der heimat­lichen pensionsberechtigt. Kolonialbeamte, die dagegen

40. Vgl. § 9 der Ausführungsbestimmungen des Reichskanzlers vom 9. Oktober 1911 (Kol. Bl. S. 783); für Kiautschou Ausfüh­rungsbestimmungen vom 12. Oktober und 4. November 1911 (V. Bl. f. Ki. S. 21 u. 33).

41. Kol. Bl. S. 42Ö, DKG. VI S. 331 (vgl. § 5 KBG.), geändert am 18. Juli 1907 (Kol. Bl. S. 706, DKG. XI S. 327) und am 11. Juli 1910 (hinsichtlich des Urlaubs vgl. § 4 KBG.), (Kol. Bl. 'S(. 649).

42. Für Kiautschou siehe Urlaubsordnungen vom 15. Juni 1910 (V. Bl. f. Ki. S( 16) mit Aenderungen vom 8. November 1911 (V Bl. f. Ki. S. 36).