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(betr. die militärische Strafrechtspflege in Kiautschou) und galt zunächst für fünf Jahre. Seine Gültigkeitsdauer wurde durch die Gesetze vom 21. Dezember 1905 84 und vom .16. Dezember 1912 85 bis zum 1. Januar 1918 verlängert. Nach diesem Gesetze gilt für die Militärpersonen in Kiautschou in strafgerichtlicher Beziehung das Verfahren an Bord (außerordentliches Verfahren).
Organisatorische Bestimmungen für die Besatzung des Schutzgebiets Kiautschou wurden am 3. Mai 1902 getroffen. Sie sind jetzt unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Veränderungen 1911 neu veröffentlicht 86 worden.
Außerdem gewähren die Kriegsschiffe und die Polizeitruppen in den Kolonien den Bewohnern Schutz. An Kriegsschiffen kommen in erster Linie das Kreuzergeschwader in Kiautschou 87 mit zwei Panzerkreuzern, drei kleinen Kreuzern, vier Kanonenbooten, zwei Flußkanonenbooten und zwei Torpedobooten, ferner die australische, westafrikanische und ostafrikanische Station, jede mit je zwei kleinen Kreuzern besetzt, in Betracht.
Anhang zu § 28:
Die Polizeitruppen.
Polizeitruppen gibt es in allen Schutzgebieten. Sie sind zwar militärisch organisiert 88 , unterstehen jedoch der Zivilverwaltung (Gouverneur). In den afrikanischen Schutz-
84. RGBl. S. 793.
85. VB1. f. d. Kiautschougebiet S. 38.
86. Bei Ernst Siegfried Mittler u. Sohn, Berlin.
87. Dieses wurde z. B. 1910/11 zur Niederkämpfung des Ponape- Aufstandes verwendet.
88. In Kamerun (Duala) ist zu diesem Zwecke eine besondere Polizeitruppen-Kompagnie gebildet worden.
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