Die Militärverwaltung 1 .
Nachdem das Reich die Mittel für die Niederwerfung des Araberaufstandes in Ostafrika bewilligt hatte, wurden zwei Jahre später die Rechtsverhältnisse der Kaiserlichen Schutztruppe von Deutsch-Ostafrika durch ein Gesetz vom 22. März 1891 2 geregelt. Für die Kaiserlichen Schutztruppen von Kamerun und Deutsch-Südwestafrika erging dann das Gesetz vom 9. Juni 1895 3 . Vor diesen Gesetzen konnte der Kaiser ganz nach seinem Ermessen Bestimmungen über die Schutztruppen treffen 4 . Bei einer Abänderung der beiden obenerwähnten Gesetze machte sich das Bedürfnis geltend, die Rechtsverhältnisse der Kaiserlichen Schutztruppe einheitlich zu regeln. Das Resultat davon war das Gesetz, betreffend) die Kaiserlichen Schutztruppen in den afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst vom 18. Juli 1896 5 . Das Reichsgesetz vom 25. Juni 1902 6 änderte den § 18 des
1. M. Findeisen: Das Heerwesen in den afrikanischen Schutzgebieten, Leipziger Dissertation 1911; v. Hoffmann 1911 S. 143 ff., Sassen, Deutsches Kolonialmilitärrecht Rastatt 1911; für Südwestafrika vgl. Külz, Deutsch-Südafrika S. 124 f.
2. D. K. G. I S. 330.
3. D. K. G. II S. 160.
4. § 1 Sch. G. G. Zustimmend v. Hoffmann 1911 S. 146.
5. D. K. G. II 252, R. G. Bl. 653, Gerstmeyer S. 224.
6. R. G. Bl. S. 237, D. Kj. G. VI 481. Nach der Regierungsvorlage sollen neuerdings die §§ 18, 19 abgeändert werden.