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Die deutschen Schutzgebiete : Erwerb, Verwaltung und Gerichtsbarkeit / Hellmuth Kuhn
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die Disziplinarstrafordnung für das Heer mit einigen Ab­weichungen ein (vgl. auch § 14 Schtr. G.) 52 53 .

b) Bestimmungen für farbige Schutztruppe n - angehörige.

Für die Eingeborenen besteht keine allgemeine Wehr­pflicht, jedoch wäre der Kaiser (§ 1 Sch. G. G.) jederzeit in der Lage, dieselbe einzuführen 54 . Nur die Bastards von Reho- both sind durch den Vertrag vom 26. Juli 1895 55 genötigt worden, jährlich eine bestimmte Anzahl von Personen für die südwestafrikanische Schutztruppe zu stellen. Die far­bigen Angehörigen der Schutztruppe werden von dem Stabe der betreffenden Schutztruppe angeworben. Näheres über die Zeitdauer ihrer Dienstverpflichtung ergeben die Werbe­verträge (§ 2 b Schtr. G. und § 33 Schtr. O.) 56 . Wie Major Langheld imBerliner Lokalanzeiger 57 ausführt, ist die Stellung der farbigen Soldaten in Kamerun, wenn inan ihre geringen Bedürfnisse mit in Betracht zieht, einfach glänzend zu nennen. Sie erhalten nämlich freie Kleidung, freie Woh­nung, freie Verpflegung und außerdem monatlich 30 M. Bei dem farbigen Teil der Schutztruppe gibt es außer den Ge­meinen noch Gefreite, Unteroffiziere und Offiziere (letztere nur in Ostafrika), die stets nur Vorgesetzte der Farbigen sind (§ 3 Schtr. O.). Jedoch sind die weißen Angehörigen der Schutztruppe verpflichtet, den Weisungen der auf Posten

52. Mit den Abänderungen vom August 1908 (DKG. XII, S. 309).

53. Näheres bei v. Hoffmann 1911 S. 152.

54. Ebenso Florack S. 47, v. Hampeln S. 51, Findeisen S. 19, Köbner 1904 S. 1109.

55. Abgedruckt bei Hesse: Schutzverträge S. 105 f.

56. Vgl. Findeisen S. 26. Ueber Löhnung vgl. die Löhnungs­und Verpflegungsordnung für die farbigen Soldaten der Schutztruppe und Polizeitruppe des ostafrikanischen Schutzgebiets v. 1. 1. 1904 (DKG. IX S. 7), geändert am 12. 1. 1909 und am 6. 12. 1909 (DKG. XIII S. 12, S. 650).

57. Morgenausgabe v. 14. 12. 1910, 1|. Beiblatt.