260
die Disziplinarstrafordnung für das Heer mit einigen Abweichungen ein (vgl. auch § 14 Schtr. G.) 52 53 .
b) Bestimmungen für farbige Schutztruppe n - angehörige.
Für die Eingeborenen besteht keine allgemeine Wehrpflicht, jedoch wäre der Kaiser (§ 1 Sch. G. G.) jederzeit in der Lage, dieselbe einzuführen 54 . Nur die Bastards von Reho- both sind durch den Vertrag vom 26. Juli 1895 55 genötigt worden, jährlich eine bestimmte Anzahl von Personen für die südwestafrikanische Schutztruppe zu stellen. Die farbigen Angehörigen der Schutztruppe werden von dem Stabe der betreffenden Schutztruppe angeworben. Näheres über die Zeitdauer ihrer Dienstverpflichtung ergeben die Werbeverträge (§ 2 b Schtr. G. und § 33 Schtr. O.) 56 . Wie Major Langheld im „Berliner Lokalanzeiger“ 57 ausführt, ist die Stellung der farbigen Soldaten in Kamerun, wenn inan ihre geringen Bedürfnisse mit in Betracht zieht, einfach glänzend zu nennen. Sie erhalten nämlich freie Kleidung, freie Wohnung, freie Verpflegung und außerdem monatlich 30 M. Bei dem farbigen Teil der Schutztruppe gibt es außer den Gemeinen noch Gefreite, Unteroffiziere und Offiziere (letztere nur in Ostafrika), die stets nur Vorgesetzte der Farbigen sind (§ 3 Schtr. O.). Jedoch sind die weißen Angehörigen der Schutztruppe verpflichtet, den Weisungen der auf Posten
52. Mit den Abänderungen vom August 1908 (DKG. XII, S. 309).
53. Näheres bei v. Hoffmann 1911 S. 152.
54. Ebenso Florack S. 47, v. Hampeln S. 51, Findeisen S. 19, Köbner 1904 S. 1109.
55. Abgedruckt bei Hesse: Schutzverträge S. 105 f.
56. Vgl. Findeisen S. 26. Ueber Löhnung vgl. die Löhnungsund Verpflegungsordnung für die farbigen Soldaten der Schutztruppe und Polizeitruppe des ostafrikanischen Schutzgebiets v. 1. 1. 1904 (DKG. IX S. 7), geändert am 12. 1. 1909 und am 6. 12. 1909 (DKG. XIII S. 12, S. 650).
57. Morgenausgabe v. 14. 12. 1910, 1|. Beiblatt.