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Die deutschen Schutzgebiete : Erwerb, Verwaltung und Gerichtsbarkeit / Hellmuth Kuhn
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weit verwenden, als die militärischen Rücksichten dem nicht entgegenstehen. Vorher hat er den Kommandeur gutachtlich zu hören. Seine Weisungen für die Schutztruppe erläßt der Gouverneur an den Kommandeur.

Der Kommandeur selbst ist der Vorgesetzte der Schutz­truppe. Er trägt die Verantwortung für die Leistungsfähig­keit, die Disziplin, Ausbildung, den inneren Dienst und die Verwaltung der Schutztruppe. Erscheinen ihm die Anord­nungen des Gouverneurs in militärischer Beziehung bedenk­lich, so muß er die Bedenken zur Sprache bringen. Will der Gouverneur trotzdem seine Anordnungen ausgeführt wissen, so ist der Kommandeur verpflichtet, es zu tun. Letzterer darf aber hierüber nach Mitteilung an den Gouverneur dem Staats­sekretär des Reichskolonialamts berichten, der dann die Ent­scheidung trifft. Dagegen steht sowohl dem Kommandeur als auch dem Gouverneur der Rekurs an den Kaiser zu.

Zusammensetzung der Schutztruppen.

Nach § 2 des Schutztruppengesetzes werden die Schutz­truppen gebildet: 1

a)aus Offizieren, Ingenieuren des Soldatenstandes, Sanitätsoffizieren, Beamten und Unteroffizieren des Reichs­heeres und der Kaiserlichen Marine, welche auf Grund frei­williger Meldung den Schutztruppen zeitweilig zugeteilt werden;

b) aus angeworbenen Farbigen.

a) Bestimmungen für weiße Angehörige der Schutztruppe.

Die unter a genannten Personen scheiden mit ihrer An­stellung bei der Schutztruppe aus'dem Heere oder der Kaiser­lichen Marine aus. Indessen werden sie später dort wieder angestellt 19 . Die Dienstperiode bei der Schutztruppe in

19. § 3 Schtr. G.

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