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weit verwenden, als die militärischen Rücksichten dem nicht entgegenstehen. Vorher hat er den Kommandeur gutachtlich zu hören. Seine Weisungen für die Schutztruppe erläßt der Gouverneur an den Kommandeur.
Der Kommandeur selbst ist der Vorgesetzte der Schutztruppe. Er trägt die Verantwortung für die Leistungsfähigkeit, die Disziplin, Ausbildung, den inneren Dienst und die Verwaltung der Schutztruppe. Erscheinen ihm die Anordnungen des Gouverneurs in militärischer Beziehung bedenklich, so muß er die Bedenken zur Sprache bringen. Will der Gouverneur trotzdem seine Anordnungen ausgeführt wissen, so ist der Kommandeur verpflichtet, es zu tun. Letzterer darf aber hierüber nach Mitteilung an den Gouverneur dem Staatssekretär des Reichskolonialamts berichten, der dann die Entscheidung trifft. Dagegen steht sowohl dem Kommandeur als auch dem Gouverneur der Rekurs an den Kaiser zu.
Zusammensetzung der Schutztruppen.
Nach § 2 des Schutztruppengesetzes werden die Schutztruppen gebildet: 1
a) „aus Offizieren, Ingenieuren des Soldatenstandes, Sanitätsoffizieren, Beamten und Unteroffizieren des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, welche auf Grund freiwilliger Meldung den Schutztruppen zeitweilig zugeteilt werden;
b) aus angeworbenen Farbigen.“
a) Bestimmungen für weiße Angehörige der Schutztruppe.
Die unter a genannten Personen scheiden mit ihrer Anstellung bei der Schutztruppe aus'dem Heere oder der Kaiserlichen Marine aus. Indessen werden sie später dort wieder angestellt 19 . Die Dienstperiode bei der Schutztruppe in
19. § 3 Schtr. G.
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