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Die deutschen Schutzgebiete : Erwerb, Verwaltung und Gerichtsbarkeit / Hellmuth Kuhn
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die gleiche wie in den anderen Schutzgebieten, d. h. er hat lediglich eine beratende und keine beschließende Stimme.

II. Der Landesrat in Süd westafrika.

Eine ähnliche Stellung wie der Gouvernementsrat hat in Südwestafrika der Landesrat. Dieser wurde durch die Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die Selbstverwal­tung in Deutsch-Süd westafrika vom 28. Januar 1909 18 ge­schaffen.

Die Mitglieder werden zur Hälfte vom Gouverneur er­nannt und zur Hälfte gewählt. Wen der Gouverneur er­nennen will, steht in seinem Belieben 19 . Nach der Bekannt­machung vom 13. März 191 0 20 sind es drei Beamte (Kom­mandeur der Kaiserlichen Schutztruppe, der Erste Referent, der Oberrichter bzw. ihre Stellvertreter), ein Rechtsanwalt (und Bürgermeister), ein Bergwerksdirektor, vier Kaufleute und sechs Farmer, zusammen also 15.

Von der übrigen Hälfte wählt jeder Bezirksverband ein Mitglied 21 ; so lange jedoch für ein Bezirksamt oder ein selb­ständiges Distriktsamt ein Bezirksverband nicht besteht, wählen die Einwohner dieses Verwaltungsbezirks ein Mit­glied zum Landesrat (§ 108) 22 .

18. Kol. Bl. S. 141, D. K. G, XIII S. 19.

19. Der Gouverneur kann also Beamte, Weiße oder Farbige zu Landesratsmitgliedern ernennen. Hier gibt es also keinen Unter­schied zwischen amtlichen und außeramtlichen Mitgliedern, sondern nur zwischen gewählten und ernannten Mitgliedern.

20. Kol. Bl. S. 366.

21. Nach § 8 Ausführungsverordnung des Gouverneurs vom 10. November 1909 (Kol. Bl. 19100 S. 45) werden die Vertreter für den Landesrat von den Bezirksräten in einer ordentlichen Sitzung des Bezirksrats gewählt.

22. Da nach § 108 i. V. mit § 95 die §§ 152122 Satz 1, 2535 auf die Wahl dieser Mitglieder sinngemäße Anwendung finden, gilt über ihre Wahl dasselbe wie bei der Gemeindewahl,