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Die deutschen Schutzgebiete : Erwerb, Verwaltung und Gerichtsbarkeit / Hellmuth Kuhn
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stücke ankaufen und zahlt dafür den chinesischen Eigen­tümern keine höheren Preise, als sie vor der Okkupation ortsüblich waren. Die von ihm erworbenen Grundstücke ver­kauft dann der Fiskus freihändig oder im Wege der öffent­lichen Versteigerung an Weiße, soweit er sie nicht selbst gebraucht. Der Erwerber muß eine jährliche Grundsteuer von 6 o/o zahlen, die sich noch erhöht im Falle der Nicht­bebauung. Hat ein Grundstück innerhalb 25 Jahren nicht den Besitzer gewechselt, so kann eine einmalige besondere Abgabe verlangt werden. Im Falle der Weiterveräußerung steht dem Fiskus ein Verkaufsrecht zu. Bei jedem Besitz­wechsel erhebt das Gouvernement eine Umsatzsteuer von 2 o/o und eine Wertzuwachssteuer von 33V 3 °/o.

Für chinesische Grundstücke ist die Grundsteuer vom 5. Mai 1904 101 und vom 27. Mai 1908 102 maßgebend. Hier­nach erhebt das Gouvernement eine Hausabgabe von 2 bis 6 Dollars.

Abgaben der Schantung-Bergbau- und der Schantung- Eisenbahngesellschaft, die nach einer Zahlung von einer fünf­prozentigen Dividende beginnen 103 .

c) Uebersichten über die eigenen Einnahmen und den Reichszuschuß.

Hieran anschließend soll eine kurze Uebersicht des Etats der Schutzgebiete gegeben werden * 1 . Dieselbe beweist deut­lich den steigenden Wert, ebenso wie die oben 2 erwähnten Handelsübersichten unserer Schutzgebiete. Während die

101. D. K. O. VIII S. 282, vgl. Weber S. 320.

102. Amtsblatt S. 161.

103. Weber S. 337. Ueber die übrigen Einnahmen siehe Gaul S. 159 f., Weber S. 318 ff.

1. Bis zum Etat 1909/10 nach Radlauer S. 208 ff., von 1910 ab nach dem Reichsgesetzblatt.

2. Vgl. S. 19, 23, 26, 37 f., 42, 45, 49, 53, 55.