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züglich dem Reichskanzler (Reichsmarineamt) vorzulegen, ohne daß indessen hierdurch die Gültigkeit der vom Gouverneur getroffenen Anordnungen einen Aufschub erleidet 122 .
Dem Gouverneur zur Seite stehen die ersten Referenten, Referenten, ein Finanzdirektor 123 , mehrere Hilfsarbeiter und Sekretäre. Außerdem gibt es noch eine Reihe selbständiger Behörden, die dem Gouverneur unmittelbar untergeordnet sind 124 .
b) Die lokalen Verwaltungsbezirke.
Die Lokalvervvaltung gliedert sich dann weiter in die Bezirksverwaltung, an deren Spitze die Bezirksamtmänner stehen. Ueber ihre Berechtigung zum Erlaß von Polizeiverfügungen ist bereits * 1 gesprochen worden.
Selbständig Verordnungen für ihren Bezirk dürfen die Bezirksamtmänner in Südwestafrika 2 und Neu-Guinea 3 erlassen.
Ihnen ist, mit dem Rechte der Weiterdelegation, vom
122. § 1 der Verf. des Reichskanzlers betr. Regelung der Rechtsverhältnisse u. d. Ausübung der Gerichtsbarkeit in Kiautschou v. 27. 4. 1898 (Gerstmeyer S. 260, M. V. Bl. S. 151, D. K. G. IV Seite 167).
123. So in den drei großen afrikanischen Schutzgebieten. Bei allen Anordnungen finanzieller Art ist der Gouverneur an seine Mitwirkung gebunden. V. Hoffmann 1908 (Leipzig) S. 19, Weber S. 65.
124 Vgl. z. B. Eisenbahnverwaltung in Südwestafrika (Verf. d. Gouv. v. 21. 3. 1910 Kol. Bl. S. 449), Kaiserliches Hafenamt in Swakopmund (Verf. v. 3. 8. 1910, Kol. Bl. S. 798). Näheres im Kol. Handels-Adreßbuch 1910 S. 15 ff.
1 Vgl. oben S. 170 ff.
2. Verf. d. Gouv. v. 25. Februar 1901 und vom 23. November 1903 (D. K. G. VII S. 259).
3 Hinsichtlich der Bezirksamtmänner zu Ponape und Jap siehe oben S 164 Anm. 25, der von Rabaul und Friedrich-Wilhelms-