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Die deutschen Schutzgebiete : Erwerb, Verwaltung und Gerichtsbarkeit / Hellmuth Kuhn
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Drittes Kapitel.

Die Lokalverwaitung.

8 24.

Die Lokalverwaltung der Kolonien gliedert sich nach sieben Schutzgebieten. Dies sind:

1. Deutsch-Südwestafrika (Gouvernementssitz Windhuk),

2. Deutsch-Ostafrika (Gouvernementssitz Daressalam),

3. Kamerun (Gouvernementssitz Buea).

4. Togo (Gouvernementssitz Lome).

5. Deutsch-Neuguinea (Gouvernementssitz Rabaul 1 ), das sich zusammensetzt aus dem Kaiser Wilhelmsland, dem Bismarck-Archipel, den Salomons-Inseln 2 und dem Inselgebiet der Karolinen, Palau-Inseln, Marianen und Marshall-Inseln.

6. Die Samoa-Inseln (Gouvernementssitz Apia).

7. Kiautschou (Gouvernementssitz Tsingtau).

a) Die Gouverneure.

An der Spitze eines jeden Schutzgebiets steht ein Gou­verneur, der daselbst die Unterregierung 3 führt.

' 1. Früher war es Herbertshöhe, aber wegen der offenen Reede

einige km. nordöstlich verlegt. Vgl. die Bekanntmachung des Gouver­neurs vom 10. Januar 1910 (Kol. Bl. S. 312).

2. Diese drei Teile oft in Verordnungen im Gegensatz zu dem Inselgebiet als altes Schutzgebiet bezeichnet; vgl. auch den Kolonial­etat bis 1908.

3. v. Hoffmann 1908 S. 17:Gouverneur ist die mit der Unter­regierung in einer Kolonie betraute Person. Ebenda S. 15 ff. auch