Drittes Kapitel.
Die Lokalverwaitung.
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Die Lokalverwaltung der Kolonien gliedert sich nach sieben Schutzgebieten. Dies sind:
1. Deutsch-Südwestafrika (Gouvernementssitz Windhuk),
2. Deutsch-Ostafrika (Gouvernementssitz Daressalam),
3. Kamerun (Gouvernementssitz Buea).
4. Togo (Gouvernementssitz Lome).
5. Deutsch-Neuguinea (Gouvernementssitz Rabaul 1 ), das sich zusammensetzt aus dem Kaiser Wilhelmsland, dem Bismarck-Archipel, den Salomons-Inseln 2 und dem Inselgebiet der Karolinen, Palau-Inseln, Marianen und Marshall-Inseln.
6. Die Samoa-Inseln (Gouvernementssitz Apia).
7. Kiautschou (Gouvernementssitz Tsingtau).
a) Die Gouverneure.
An der Spitze eines jeden Schutzgebiets steht ein Gouverneur, der daselbst die Unterregierung 3 führt.
' 1. Früher war es Herbertshöhe, aber wegen der offenen Reede
einige km. nordöstlich verlegt. Vgl. die Bekanntmachung des Gouverneurs vom 10. Januar 1910 (Kol. Bl. S. 312).
2. Diese drei Teile oft in Verordnungen im Gegensatz zu dem Inselgebiet als altes Schutzgebiet bezeichnet; vgl. auch den Kolonialetat bis 1908.
3. v. Hoffmann 1908 S. 17: „Gouverneur ist die mit der Unterregierung in einer Kolonie betraute Person.“ Ebenda S. 15 ff. auch