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Kaiserlichen Verordnung widerspricht, so muß sie unter allen Umständen als nichtig angesehen werden 79 .'
§ 23 .
2. Das Reichs-Kolonialamt und das Reichs-
Marineamt.
Ursprünglich wurden die Kolonialangelegenheiten von dem Auswärtigen Amt bearbeitet, seit dem 1. April 1890 von der zu diesem Zweck gebildeten IV. Abteilung des Auswärtigen Amtes. Diese erhielt nach einer Verfügung des Reichskanzlers vom 29. Juni 1890 den Namen Kolonialabteilung.
Ihre Zuständigkeit regelte die Kaiserliche Bekanntmachung vom 10. Oktober 1890 * 1 : „Soweit es sich um Be
ziehungen zu auswärtigen Staaten und um die allgemeine Politik handelt, bleibt die Kolonialabteilung dem Staatssekretär des Auswärtigen Amtes unterstellt. In allen eigentlichen Kolonialangelegenheiten dagegen, besonders auch in allen organisatorischen Fragen, wird die Kolonialabteilung in Zukunft derartig selbständig unter der Verantwortlichkeit des Reichskanzlers fungieren, daß der Abteilungsdirigent dem obersten Chef der Reichsverwaltung unmittelbar die erforderlichen Vorträge erstattet und unter der Bezeichnung „Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung“ die von dem letzteren ausgehenden Schriftstücke selbst zeichnet.“
79. Gerstmeyer, Anm. 5 S. 48/49 und dort erwähnt Rosin, Polizeiverordnungsrecht, Berlin 1895 S. 92. Vgl. ferner Backhaus S. 30: „Die Unterordnung des Reichskanzlers verbietet ihm, auch auf Grund des § 15 Verordnungen zu erlassen, die bereits vorhandenen Kaiserlichen Verordnungen widersprechen.“
1. P. Ch. Martens, Das deutsche Konsular- und Kolonial- recht, Leipzig 1900 (L. Huberti) S. 45,