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Die deutschen Schutzgebiete : Erwerb, Verwaltung und Gerichtsbarkeit / Hellmuth Kuhn
Entstehung
Seite
138
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Zentralverwaltung.

§ 22 .

1. Der Reichskanzler.

Da die Kolonialangelegenheiten Reichsangelegenheiten sind und nach § 1 SchGG. der Kaiser die Schutzgewalt im Namen des Reiches ausübt, steht dem Reichskanzler die oberste Verwaltung in den Schutzgebieten zu 1 2 . Ebenso wie im Reich gibt es in den Schutzgebieten nur einen Minister, nämlich den Reichskanzler. Seit der Errichtung des ! Reichs-

1. Ebenso Gerstmeyer S. 19; Meyer 1888 S. 128; v. Poser S. 68; Laban 11 S. 284.

Anderer Ansicht v. Hofifmann 1908 S. 11 und Zeitschr. f. Kol. Pol. 1905 S. 372 f.; Sassen, Abh. a. d. Staatsrecht 1909 S. 56. Beide nehmen an, daß die Stellung des Reichskanzlers auf Gewohn­heitsrecht (Gegenzeichnung K. V. v. 12. 12. 1894) beruhe. Wie jedoch aus Art. 4 R. V. ünd § 1 Sch. G. G.im Namen des Reichs folgt, muß der Reichskanzler auch in den Schutzgebieten die oberste Verwaltungsbehörde sein.

Seelbach S. 10 sagt, die Stellung des Reichskanzlers ergibt sich nicht aus Art. 17 R. V., sondern aus der V. v. 12. 12. 1894 und §15 Sch. G. G. Ausdrücklich wurde für Kiautschou in der Aller­höchsten Order, betreffend die Verwaltung des Kiautschougebietes vom 27. Januar 1898 (Marine-Verordnungsblatt S. 63; D. K. G. IV S. 160, Gerstmeyer S. 259) bestimmt, daß die gesamte Ver­waltung des Kiautschougebiets dem Reichskanzler (Reichs-Marine- Amt) zustehen sollte.

2. Kol. Bl. S. 493; R. G. Bl. S. 239; Gerstmeyer S. 192; D. K. G. XI S. 239.