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Die deutschen Schutzgebiete : Erwerb, Verwaltung und Gerichtsbarkeit / Hellmuth Kuhn
Entstehung
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zu den kolonialen Protektoraten sind Kolonien im eigent­lichen Sinne die Gebietsteile, die zum Mutterland in einem staatsrechtlichen Verhältnisse stehen. Ganz gleichgültig ist es hierbei, ob den Kolonien ein weitgehendes Maß der Selbstverwaltung gewährt wird oder ob die Gebiete im Sinne der Verfassung zum Mutterland gehören oder ob die Staats­gewalt sich in diesen Gebieten anders äußert wie im Mutter­land. Das Entscheidende ist vielmehr, daß die Kolonien keine Staaten sind, sondern nur Teile eines Staates. Sie besitzen keine eigene Staatsgewalt,vielmehr ist die Staatsgewalt, welche Mutterland und Kolonien beherrscht, eine und die- selbe 120 .

§ 16 .

Was sind nun unsere Schutzgebiete?

Joel und Pann 121 behaupten, die Schutzgebiete sind völkerrechtliche Protektorate. Dann sagen jedoch beide 122 das Verhältnis des Reichs zu den Schutzgebieten sei sowohl ein staatsrechtliches als auch ein völkerrechtliches. Es er­gibt sich von selbst, daß beides zu gleicher Zeit unmöglich ist 123 . Wie im vorhergehenden Paragraphen erwähnt, ist ein Protektorat immer nur zwischen Staaten möglich. Die Schutzgebiete waren jedoch weder bei dem Erwerbe noch nachher, noch sind sie heute Staaten, da nach der herrschen­den Lehre zu einem Staate dreierlei gehört 124 : eine Staats-

120. Weißmüller S. 8, Köbner 1908 S. 12, Hinz S. 22/23, v. Stengel 1901 S. 2.

121. Joel S. 193 ff., Pann S. 25 ff.

122. Joel S. 195, Pann S. 38.

123. Sabersky S. 5 f. und v. Poser S. 21 f. haben sich bereits genügend gegen diese falsche Auffassung gewandt. Ebenda sind auch die vielen Widersprüche Panns und Joels erwähnt. Vergl. auch G. Meyer 1888 S. 69, 78, Kühn S. 32, Dietzel S. 80.

124. Vergl. z. B. Rivier S. 88, Albert Zorn 1903 S. 26, Heil-