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Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich aus der Einschiebung eines zweiten Absatzes in den § 1 des Schutzgebietsgesetzes im Dezember 1911, wonach von jetzt ab ein Reichsgesetz zum Erwerb eines Schutzgebietes nötig ist 100 .
IV. Allgemeines über Kolonien.
§ 14 .
Was sind Kolonien? 101
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch versteht man unter Kolonien „Ansiedlungen und Niederlassungen von Angehörigen eines Volkes außerhalb des von ihm bereits in Besitz genommenen und politisch beherrschten Gebietes“ 102 . * In diesem Sinne spricht man von einer deutschen Kolonie in Brasilien, einer amerikanischen in Berlin. Diese Niederlassungen und Ansiedlungen sind jedoch nur dann auch Kolonien im Rechtssinne, wenn sie in rechtlicher Beziehung vom Mutterland abhängen. Die Abhängigkeit vom Mutterlande kann nun eine zweifache sein; entweder hängen diese Gebiete nur in völkerrechtlicher Beziehung ab, dann redet man von einem „kolonialen Protektorat“ oder sie hängen auch in staatsrechtlicher Beziehung vom Mutterlande ab, dann spricht man von einer „Kolonie im eigentlichsten
100. Vergl. Nr. 584 der Zeitung „Der Tag“ vom 15. 11. 1911: „Zum Erwerb und zur Abtretung eines Schutzgebietes oder Teilen eines solchen bedarf es eines Reichsgesetzes. Diese Vorschriften findet auf Grenzberichtigungen keine Anwendung.“ Gesetz, .betr. die Abänderung des Sch. G. G. v. 16. Juli 1912 (R. G. Bl. S. 443, Kol.-Bl. S. 889).
101. Es soll hier nur von der äußeren nicht auch von der inneren (z. B. Moore, Heide) Kolonisation gesprochen werden.
102. Vergl. hierzu und zum folgenden: v. Stengel, 1901 S. L; Köbner 1908 S. 6 f; Florack S. 5 f.