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Die deutschen Schutzgebiete : Erwerb, Verwaltung und Gerichtsbarkeit / Hellmuth Kuhn
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Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich aus der Einschiebung eines zweiten Absatzes in den § 1 des Schutz­gebietsgesetzes im Dezember 1911, wonach von jetzt ab ein Reichsgesetz zum Erwerb eines Schutzgebietes nötig ist 100 .

IV. Allgemeines über Kolonien.

§ 14 .

Was sind Kolonien? 101

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch versteht man unter KolonienAnsiedlungen und Niederlassungen von An­gehörigen eines Volkes außerhalb des von ihm bereits in Besitz genommenen und politisch beherrschten Gebietes 102 . * In diesem Sinne spricht man von einer deutschen Kolonie in Brasilien, einer amerikanischen in Berlin. Diese Nieder­lassungen und Ansiedlungen sind jedoch nur dann auch Kolonien im Rechtssinne, wenn sie in rechtlicher Beziehung vom Mutterland abhängen. Die Abhängigkeit vom Mutter­lande kann nun eine zweifache sein; entweder hängen diese Gebiete nur in völkerrechtlicher Beziehung ab, dann redet man von einemkolonialen Protektorat oder sie hängen auch in staatsrechtlicher Beziehung vom Mutterlande ab, dann spricht man von einerKolonie im eigentlichsten

100. Vergl. Nr. 584 der ZeitungDer Tag vom 15. 11. 1911: Zum Erwerb und zur Abtretung eines Schutzgebietes oder Tei­len eines solchen bedarf es eines Reichsgesetzes. Diese Vorschrif­ten findet auf Grenzberichtigungen keine Anwendung. Gesetz, .betr. die Abänderung des Sch. G. G. v. 16. Juli 1912 (R. G. Bl. S. 443, Kol.-Bl. S. 889).

101. Es soll hier nur von der äußeren nicht auch von der in­neren (z. B. Moore, Heide) Kolonisation gesprochen werden.

102. Vergl. hierzu und zum folgenden: v. Stengel, 1901 S. L; Köbner 1908 S. 6 f; Florack S. 5 f.