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Die Wirtschaftstätigkeit der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft in den Jahren 1887-91 und ihre wichtigsten Voraussetzungen / von Bruno Kurtze
Entstehung
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II

Weltwirtschaft schon viel von seiner Reinheit verloren hatte, wie wir im folgenden zu zeigen haben werden. Ein Staat zudem, der infolge der Korruption der arabischen Gesellschaft in sich selbst schon lange wurmstichig war.

II. Wirtschaftliche Verhältnisse.

i. Zanzibar als Agrarstaat. Entsprechend seiner politischen Organisation war das Sultanat wirtschaftlich ein Agrarstaat von gutsherrlicher Verfassung. Teil­weise, namentlich auf Zanzibar und Pemba, produzierte die Land­wirtschaft für den Export. Die Stadt Zanzibar war der Zentral­markt des Staates und vermittelte Ein- und Ausfuhr ganz allein. Die agrarischen Stapelprodukte waren Nelken und Kokosnüsse. Die vornehmen Araber, hier und da auch eine Suahelifamilie, re­präsentierten den Stand der Gutsherren. Ihre Landgüter, Schambas genannt, lagen verstreut längs der Küste und auf Pemba und Zanzibar. Oft gehörte einem Gutsherrn eine ganze Anzahl solcher Schambas, die sich teils an der Küste, teils auf den Inseln be­fanden. Natürlich konnte der Eigentümer nicht überall anwesend sein; dann bewirtschafteten Aufseher mit Sklaven die Besitzung selbständig. Nach Burton 1 ) gab es Araber, welche 80000 Nelken­bäume, ein oder zwei Schiffe und 1000 bis 2000 Sklaven ihr eigen nannten.

Diese Grundbesitzer bildeten mit ihren Sklaven den Grund­stock der Bevölkerung. Inder und Europäer, deren wirtschaftliche Bedeutung für das Sultanat auf einem ganz anderen Gebiete als dem der agrarischen Produktion lag, hatten nicht einmal auf Zanzibar, geschweige ,denn an der Küste nennenswerte Besitzungen. Nach einer Schätzung betrug ihr Gesamtwert auf der Insel im Jahre 1886 nur 700000 bis 1300000 $ 2 ), der größere Teil gehörte den Indern.

Bewirtschaftet wurden die Schambas von Sklaven und Skla­vinnen, die ihren Herren als völlig unfrei gehörten. Insbesondere übte der Herr uneingeschränkte Jurisdiktion über sie nicht einmal der Sultan hatte da hineinzureden, besaß, wenn er sie irgendwo in Dienst gegeben hatte, Eigentumsrecht an ihrem vollen Lohn und überließ ihnen in der Regel nur das Poscho, die Ver-

!) a. a. O., S. 378.

*) Kolonial-Politische Korrespondenz, 2. Jahrg. 1886, Nr. 24, S. 151.