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handlungen wurden nicht aufgezeichnet. Alle Sklaven unterstanden dem Spruch ihrer Herren und waren somit der Gewalt des Sultans und seiner Beamten entzogen, was natürlich auch von den exterritorialen Europäern und Indern galt.
Gerichtsbarkeit wie Bodenrecht charakterisieren Zanzibar als einen despotisch regierten Feudalstaat. Wie schon angedeutet, waren diese Rechte des Sultans aber immer dann theoretischer Natur, wenn hinter ihnen nicht eine starke Persönlichkeit stand, die auch die Kraft besaß, sie praktisch anzuwenden. So wechselten denn je nach dem Charakter oder der Laune des Herrschers im öffentlichen Leben anarchische Zustände mit patriarchalischen Szenen und despotischen Brutalitäten ab.
5. Finanzen, a) Einnahmen.
Dem Charakter des Staatswesens entsprechend galten die öffentlichen Einkünfte als private Einkünfte des Sultans; sie flössen aus Zöllen, Steuern, Gebühren und den Krongütern und betrugen
1811 (nach Capt. Smee) 60000 $,
unter Seyyid Said (Burton) 170000 $, 1846 (Guillain) 349000 $,
1860 (Brit. Consul) 206000 $,
1863/64 (Burton) 181 000 $*),
1870 70000 £,
1888 200000 £ 2 ).
Bargasch ließ in Geldsachen nicht mit sich spaßen und wandte bei den Zöllen ein System der Erhebung an, dessen Grundprinzip war, die selbstischen Interessen seiner Beamten gegeneinander auszuspielen. Unter den Einnahmen hatten die Zölle die erste Stelle inne; jedenfalls gibt v. d. Decken 3 ) für 1866 nur 15000 $ oder Maria Theresien-Taler als Ertrag der Krongüter an, eine Summe, die sich unter Seyyid Bargasch dadurch vergrößerte, daß
J ) Unter den Einnahmen finden sich auch regelmäßig 10000 $ (bei Guillain 12000) aus einer Kopfsteuer, welche die Mukhadim zahlten. Jedes Familienhaupt entrichtete sie und war damit von Zwangsarbeit frei. Bis 1860 etwa wurde pro Kopf eine Auflage von 2 $ erhoben; später wurde die Summe bedeutend verringert. Die Mukhadim bewohnten den östlichen Teil der Insel Zanzibar und hatten vor der arabischen Invasion auf der ganzen Insel geherrscht.
2 ) Lyne, a. a. O., S. 144.
3 ) v. d. Decken, a. a. O.