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siedeln. Es wird sich daher eine Beschränkung des Heimatsurlaubs unter gleichzeitiger Erweiterung des Schutzgebietsurlaubs empfehlen.
§ 9
Stellvertretung
Während des Urlaubs werden die Geschäfte des beurlaubten Beamten durch einen Stellvertreter wahrgenommen. Die Kosten dieser Stellvertretung trägt der Schutzgebietsfiskus 1 . Die an die Wahrnehmung der Ämtsgeschäfte geknüpften Zulagen, wie die Dienstaufwandsgelder, werden den Beamten für die Dauer des Urlaubs entzogen und meist dem Vertreter zugeteilt. Die Sorge für die Vertretung eines beurlaubten Beamten trägt die Stelle, die den Urlaub erteilt Sie setzt auch fest, inwieweit der Vertreter die Dienstaufwandsgelder erhält 2 .
Den deutschen Kolonialbeamten bleibt, mag der Urlaub auch noch so lange dauern, ihre Stelle offen, jedenfalls aber rücken sie nach dem Wiederantritt des Dienstes wieder in eine der früheren Stelle durchaus entsprechende ein. Anders liegen die Verhältnisse bei den Kolonialbeamten in Nieder- ländisch-Indien. Ihnen geht bei längerem Urlaub ihre Stelle verloren. Ist bei ihrer Rückkehr keine entsprechende Stelle vakant, so werden sie nicht eingestellt, sondern zur Disposition gestellt und erhalten ein Wartegeld, das nur ein Drittel ihres letzten Gehaltes beträgt 3 . Jedoch sind sie für die Wiedereinstellung in ein Amt vorgemerkt, das dem letzten von ihnen bekleideten entspricht 4 . Bietet sich jedoch in absehbarer Zeit keine Gelegenheit, um die Beamten ihrem früheren Amte entsprechend zu beschäftigen, so können sie in der Zwischenzeit vorläufig zu einem niedrigeren Amte
1 RBG. § 14, Abs. 2, Satz 2.
2 § 16 der Urlaubsordnung für Kiautschou vom 15. Juni 1910.
3 Besluit van den Gouverneur-Generaa] van Xederlandsch-Indiü vom 2. Januar 1852, Art. 1, in > les fonctionnaires coloniaux«, Bd. 2, S. 104.
4 Besluit van den Gouverneur-Generaal van Nederlandsch-Indie vom 22. September 1891, Art. 1, in »les fonctionnaires coloniaux, S. 107.