Abschnitt VII
Urlaub und Stellvertretung
§ 7
Die Urlaubsbestimmungen für die deutschen Kolonialbeamten
Die Pflicht zur Wahrnehmung seines Amtes hat der Kolonialbeamte an sich ständig" und ununterbrochen. Will er die Wahrnehmung seiner Amtspflichten eine Zeit lang unterlassen, so bedarf er hierzu eines besonderen Urlaubs. Bezüglich des Urlaubs der Kolonialbeamten gilt § 14 Abs. 1 RBG. nicht. An seine Stelle ist der § 4 KolBG. getreten. Danach erläßt der Reichskanzler die Vorschriften über den Urlaub der Kolonialbeamten und ihre Stellvertretung, sowie über die während des Urlaubs zu gewährenden Gebührnisse. Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen, schon in §5 der Kaiserlichen Verordnung vom 9. August 1896 festgelegten Zustand.
Auf Grund des § 4 KolBG. ist am 11. Juli 1910 die Verordnung des Reichskanzlers ergangen, betreffend Abänderung der Vorschriften vom 31. März 1901 1 , betreffend den Urlaub, die Stellvertretung, die Tagegelder, Fuhr- und Umzugskosten der Dandesbeamten in den Schutzgebieten mit Ausnahme von Kiautschou 2 . Diese Verordnung läßt in der Hauptsache die Verordnung vom 31. Mai 1901 unverändert. Änderungen sind erfolgt nur bezüglich der Stellvertretung und Dienstaufwandentschädigungen der Gouverneure und der Gebührnisse der nicht etatsmäßigen Kolonial-
1 Riebow Bd. 6, S. 331 ff. L> Kolonialblatt 1910, S. 649.