den gegenwärtigen Stand des Landbesitzes der DKG. kommen wir unten in § 23 IY zu sprechen.
§ 9
b. Die Entstehung der sonstigen Land- und der ausschieß- lichen Bergrechte der Deutschen Kolonialgesellschaft für
Südwestafrika
Außer den in § 8 behandelten auf Eingeborenenverträgen beruhenden Landrechten erlangte die DKG. noch:
1. auf Eingeborenenverträgen beruhende Berg- und ähnliche Hoheitsrechte,
2. auf Gesetz beruhende Berg- und Landrechte.
ad 1. Hier sind zu nennen noch folgende schriftliche, veröffentlichte Verträge:
a. Der von Dr. Nachtigal im Namen des Reiches mit Fred- ricks von Bethanien abgeschlossene Schutz- und Freundschaftsvertrag vom 28. Oktober 1884 enthält in Artikel 6 einen Vertrag zugunsten eines Dritten, der Firma Lüde- ritz. In diesem Artikel 6 übertrug nämlich Fredricks:
». . . für den übrigen Teil seines Reiches dem . . . Herrn F. A. E. Lüderitz bezw. einer von diesem zu bildenden Gesellschaft das ausschließliche Recht, Wege, Eisenbahnen und Telegraphen zu bauen und überhaupt alle öffentlichen Arbeiten auszuführen . . .«
b. am xi. Oktober 1885 schloß einer der Lüderitzschen Deputierten, Dr. Hopfner, mit Hermanus van Wyk dem Kapitän der Rehobother Bastards einen »Schutzvertrag« ab, der mit den Worten endet:
». . endlich erkennen die Bastards Herrn Dr. C. Hopfner das Prioritätsrecht zu, in ihrem Gebiete Gruben zu erwerben.«
Trotz des Wortlautes hat Dr. Hopfner diesen Vertrag anscheinend im Namen der Firma Lüderitz geschlossen, wie er durch Postskriptum vom 21. Januar 1885 bestätigt. Als die DKG. später von diesem Minen-Vorzugsrecht Gebrauch machen wollte, stellte sich heraus, daß eine dem Ingenieur Fleck am 29. März 1889 vom gleichen Kapitän erteilte Berechtigung mit ihm konkurrierte. Um die Streitfrage zu erledigen, gründete man am 19. Mai 1893 die Hanseatische Land-, Minen- und Handelsgesellschaft für