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Die Landgesellschaften in den deutschen Schutzgebieten : Denkschrift zur Kolonialen Landfrage / von Herbert Jäckel
Entstehung
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den gegenwärtigen Stand des Landbesitzes der DKG. kommen wir unten in § 23 IY zu sprechen.

§ 9

b. Die Entstehung der sonstigen Land- und der ausschieß- lichen Bergrechte der Deutschen Kolonialgesellschaft für

Südwestafrika

Außer den in § 8 behandelten auf Eingeborenenverträgen be­ruhenden Landrechten erlangte die DKG. noch:

1. auf Eingeborenenverträgen beruhende Berg- und ähnliche Ho­heitsrechte,

2. auf Gesetz beruhende Berg- und Landrechte.

ad 1. Hier sind zu nennen noch folgende schriftliche, veröffent­lichte Verträge:

a. Der von Dr. Nachtigal im Namen des Reiches mit Fred- ricks von Bethanien abgeschlossene Schutz- und Freund­schaftsvertrag vom 28. Oktober 1884 enthält in Artikel 6 einen Vertrag zugunsten eines Dritten, der Firma Lüde- ritz. In diesem Artikel 6 übertrug nämlich Fredricks:

». . . für den übrigen Teil seines Reiches dem . . . Herrn F. A. E. Lüderitz bezw. einer von diesem zu bildenden Gesellschaft das ausschließliche Recht, Wege, Eisenbahnen und Telegraphen zu bauen und überhaupt alle öffentlichen Arbeiten auszuführen . . .«

b. am xi. Oktober 1885 schloß einer der Lüderitzschen Depu­tierten, Dr. Hopfner, mit Hermanus van Wyk dem Kapi­tän der Rehobother Bastards einen »Schutzvertrag« ab, der mit den Worten endet:

». . endlich erkennen die Bastards Herrn Dr. C. Hopfner das Prioritätsrecht zu, in ihrem Gebiete Gruben zu er­werben.«

Trotz des Wortlautes hat Dr. Hopfner diesen Vertrag an­scheinend im Namen der Firma Lüderitz geschlossen, wie er durch Postskriptum vom 21. Januar 1885 bestätigt. Als die DKG. später von diesem Minen-Vorzugsrecht Ge­brauch machen wollte, stellte sich heraus, daß eine dem Ingenieur Fleck am 29. März 1889 vom gleichen Kapitän erteilte Berechtigung mit ihm konkurrierte. Um die Streit­frage zu erledigen, gründete man am 19. Mai 1893 die Hanseatische Land-, Minen- und Handelsgesellschaft für