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Die Landgesellschaften in den deutschen Schutzgebieten : Denkschrift zur Kolonialen Landfrage / von Herbert Jäckel
Entstehung
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2. Aufbau der Rechte der Deutschen Kolonialgesellschaft für

Südwestafrika

§8

a) Die Lüder itzschen Eingeborenen-Verträge 1 )

Die schon erwähnten Lüderitzschen Eingeborenen-Verträge, auf die sich die Landrechte der DKG. stützen, werden nach vier Richtungen von den Gesellschaftsgegnern angefochten.

I. Die Eingeborenen hätten gar nicht gewußt, um was es sich handele; sie hätten lediglich eine Urkunde von gleichgültigem Sinne mit einem ihnen unverständlichen Zeichen versehen. Das kann von der DKG. mit gutem Rechte bestritten werden. Die Lüderitzschen Beamten waren vorsichtig genug, beim Abschluß jedes Vertrages einen Missionar oder einen anderen Dolmetscher zuzuziehen, die den Eingeborenen den Inhalt des Vertrages genau erläutern und die Urkunde dann mitunterzeichnen mußten, soweit diese nicht selbst der Landessprache mächtig waren. Missionsinspektor Büttner äußert sich 2 3 ) zu dieser Frage wie folgt:

Wenn auch einzelne Häuptlinge unter die Lüderitzschen und Schutzverträge nur ihre Kreuze gesetzt haben, so waren sie sich über deren Inhalt doch völlig im Klaren. Außerdem hatten Alle Leute aus ihrer nächsten Verwandtschaft, die des Hollän­dischen und Deutschen soweit mächtig waren, daß sie wußten, was sie und ihre Verwandten Unterzeichneten.

Es hat zum mindesten heute keinen Zweck mehr, auf diese Frage immer und immer wieder zurückzukommen, da sich korrekte Beweise nach 25 Jahren weder pro noch contra erbringen lassen. Wir müssen vielmehr nach den Grundsätzen aller Prozeßordnungen den Inhalt der Urkunden als maßgebend ansehen.

II. Dr. Hesse 8 ) versteht im Anschluß an andere Schriftsteller 4 ) diese Verträge so, als hätten die Häuptlinge in diesem Gebiet nicht Privatrechte, sondern nur ihre Hoheitsrechte cediert, und diese wieder seien auf das Reich dadurch übergegangen, daß die Gesellschaft bez. Lüderitz sich und ihre Erwerbungen unter den Schutz des Reiches gestellt hätten. Da Dr. Hesse mehrmals selbst darüber klagt, daß

Die wichtigsten hier in Frage kommenden Spezial-Urkunden finden sich in der Zusammenstellung: Die Land- und Berg-Gerechtsame der DKG., Berlin 1906; ebenda auch 2 Gutachten von Prof. Köhler und Justizrat Dr. Simon.

2 ) DKZ. 1887, S. 434.

3 ) Die Landfrage und die Frage der Rechtsgültigkeit der Konzessionen in SWA., I. Teil, Jena 1906, S. 85 ff.

4 ) Zuerst wohl Bendix, Kolonialjuristische und politische Studien, Berlin I9°3> S. 3°R