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Die Landgesellschaften in den deutschen Schutzgebieten : Denkschrift zur Kolonialen Landfrage / von Herbert Jäckel
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Geheimhalten des Sachverhaltes war, läßt sich danach bemessen, daß schon im Sommer 1883 die Nachricht durch die Blätter ging, die australische Kolonie Queensland habe Neu Guihea annektiert 1 ); tat­sächlich hat sie dann auch, ohne erst die Genehmigung des Mutter­landes abzuwarten, den ganzen nicht holländischen Teil der Insel für England in Anspruch genommen 2 ) und zwar anscheinend lediglich durch einen im November 1882 in der Augsburger Allgemeinen Zeitung erschienenen Artikel bewogen, der Neu Guinea als ein mög­liches Kolonisationsgebiet für Deutschland bezeichnete 3 ). Überdies kam es noch im Januar 1885 vor, daß an der Nordküste auf der Rock- und Longinsel und auf dem Festlande bis zum Cap Fortifi- kation zeitweilig die englische Flagge gehißt wurde 4 5 6 * ).

Gemäß dem kaiserlichen Erlaß vom 23. Dezember 1884 wurde den auswärtigen Regierungen die deutsche Schutzerklärung über die neue Kolonie notifiziert und der anfänglich lebhafte Widerspruch Englands nach langen Verhandlungen durch den Vertrag vom 25. und 29. April 1885 beseitigt 8 ). Kurz darauf, am 17. Mai 1885, wurde der NGC. der kaiserliche Schutzbrief erteilt 8 ), in dem darauf Bezug genommen wird, daß die NGC. im Schutzgebiete Grundbesitz er­worben habe, woraus wiederum geschlossen werden kann, daß diese Tatsache bei den diplomatischen Verhandlungen mit England eine wichtige praktische Rolle gespielt hat. Hieraus geht hervor, wie ursächlich und notwendig die Maßnahmen der NGC. für die völker­rechtlichen Schritte des Reiches waren, kurz, man kann sagen, daß wir dieses Schutzgebiet ausschließlich dem Vorgehen der Gesellschaft verdanken.

2. Aufbau der Rechte der Neu Guinea Compagnie

§ 5

a) Der Schutzbrief der Neu Guinea Compagnie

Es ist schon oben in § 3 darauf hingewiesen worden, daß das Bismarcksche Schutzbriefsystem an die Royal Charter der British North Borneo Co. und diese wieder an die Maßnahmen zwecks Monopolisierung der Britisch-ostindischen Compagnie direkt anknüpfte.

*) DKZ. 1884, S. 78.

3 ) Hassert, Deutschlands Kolonien, Leipzig 1899, 39.

3 ) Die Deutsche Kolonial-Politik Heft 2, 1885, S. 98.

4 ) Hasse a. a. O. 230.

5 ) DKGG. Bd. 1, S. 433 f.

6 ) Abgedruckt z. B. DKZ. 1885, S. 374 f., Nachrichten über Kaiser Wilhelmsland

Bd. 1, 1885, 2ff.