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die nicht von einer Charter-Kompagnie in Verwaltung genommen wurden, überhaupt nicht unter den Schutz des Reiches stellen. Da aber die völkerrechtliche Besitzergreifung der Chartererteilung notwendig vorausgehen mußte, kamen gleich zu Anfang Fälle vor, in denen dem ersten Akt der zweite nicht folgen konnte, weil sich wider Erwarten, nachträglich niemand fand, der um einen kaiserlichen Schutzbrief nachkam. Von unseren überseeischen Erwerbungen aus dieser Periode gelangte unter die Hoheit einer Kolonialgesellschaft nur Ostafrika 1 ) und Kaiser Wilhelmsland 2 3 4 ). In Togo, Kamerun, Südwestafrika und auf den Marschallinseln blieben die Hoheitsrechte unmittelbar dem Reich. Nach den oben Seite 7 ff. auf gestellten Grundsätzen würde deshalb die NGC. die einzige Landgesellschaft dieser Periode sein, die in den Rahmen unserer Darstellung fiele, wenn nicht gleichzeitig, aber auf anderem, nämlich privatrechtlichem Wege, die Landrechte der DKG. entstanden wären.
II. Die Neu Guinea Compagnie
§ 4
I. Die Gründung der Neu Guinea Compagnie
Die Neu Guinea Compagnie, die wir in ihrem Anfangsstadium mit dem am 9. Dezember 1902 verstorbenen Leiter der Discontoge- sellschaft in Berlin, Geh. Kommerzienrat Adolf v. Hansemann, identifizieren können, ist schon mehrere Jahre vor ihrer offiziellen Gründung im Interesse der Erwerbung einer Kolonie in der Südsee tätig gewesen. Wahrscheinlich hat die deutsche wissenschaftliche Expedition von 1875, unternommen von dem Kriegsschiff »Gazelle« unter Kapitän v. Schleinitz 8 ) einerseits, die oben erwähnte Ablehnung der Samoa- Vorlage von 1880 andererseits 1 ) den Anstoß gegeben. Unter dem 9. XI. 80 reichte v. Plansemann eine Denkschrift in der Reichskanzlei ein, durch die er den Nachweis der Wichtigkeit einer Tropenkolonie in der Südsee erbringen wollte und direkt anf Neu Guinea hinwies 5 * * ).
*) Unter die der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft, s. oben S. 8.
2 ) Unter die der Neu Guinea Compagnie.
3 ) Parkinson, 30 Jahre in der Südsee, Stuttgart 1907, 851.
4 ) DKZ. 1885, S. 97.
5 ) Publiz. von Poschinger in der Zeitschr. f. Kol. Pol. Bd. IX, 1907, Ö3off. Die
Antwort Bismarcks v. 15. II. 1881, teilweise abgedruckt von Hasse in Conrads Hand
wörterbuch der Staatswissenschaften, Bd. V, Jena 1900, S. 229, geht in der Hauptsache dahin, daß sich mit den Majoritäten, die die Samoavorlage abgelehnt hätten, eine aktive Kolonialpolitik nicht machen ließe, vergl. oben S. 17. Demgegenüber müssen wir der Be-
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