— 192 —
Stimmungen. Frage man sich doch, ob diese zollamtlichen Bestimmungen je praktisch durchführbar sind!" Es verlohnt sich, diese Auslassungen ins Gedächtnis zurückzurufen, weil sie ein zutreffendes Bild der vorherrschenden Stimmung und des Tones in Tsingtau zur damaligen Zeit widerspiegeln.
4. Bedeutung für Deutschland.
Gleichzeitig mit den Bestrebungen, den direkten Handelsverkehr zwischen der Kolonie und dem Hinterlande von lästigen Zollschranken zu befreien, gingen Erwägungen über die zollpolitische Behandlung der aus dem Schutzgebiete nach Deutschland ausgeführten Waren. Industrien gab es im Schutzgebiete nicht, sie sollten erst im Laufe der Zeit ins Leben gerufen werden, und gerade im Hinblick auf sie wurden die Anstrengungen zu einem engen Zusammengehen mit China gemacht. Am 2. Juli 1893 war ein Bundesratsbeschluß gefaßt worden, daß auf Erzeugnisse der deutschen Kolonien und Schutzgebiete die vertragsmäßigen Zollsätze in Anwendung zu bringen sind. Da seit dem Allerhöchsten Erlaß vom 27. April 1898 das Kiautschougebiet in seinem Verhältnis zum Mutterlande die Rechts- stellung der Schutzgebiete besitzt, besteht rechtlich kein Bedenken, diesen Bundesratsbeschluß auf das Schutzgebiet ohne weiteres zu beziehen. Unter „vertragsmäßigen Zöllen" sind die in den Meistbegünstigungsverträgen bestimmten Staaten gegenüber festgelegten Sätze zu verstehen, d. h. das Schutzgebiet Kiautschon genoß für seine Ausfuhr nach Deutschland das Vorrecht des niedrigsten, überhaupt auf Waren der betreffenden Gattung lastenden Zolles.
Die Frage hatte insofern eine Bedeutung, als China nicht zu den Vertragsstaaten mit Meistbegünstigung gehört, infolgedessen Erzeugnisse des Kiautschougebietes vor den über das Kiautschougebiet verschifften chinesischen Erzeugnissen der gleichen Art einen Vorzug erfuhren. Indes war die Bedeutung rein theoretischer Natur; das Kiautschougebiet ist zu klein, als daß es jemals eigene Erzeugnisse in größerem Umfange zur Ausfuhr nach Deutschland bringen dürfte. Die wichtigsten über das Schutzgebiet verschifften chinesischen Produkte, Strohbänder und Pongees, erfreuten sich derselben Vorteile, die diese Waren bei ihrer Einfuhr in Deutschland allgemein genossen. In Deutschland unterliegen nämlich veredelte und unveredelte Waren einem verschiedenen Zoll. Waren,