Regierung gewährten Zollvergünstigungen mit bestimmt angegebenen Ausnahmen bei der Einfuhr von Waren fortfielen, im Mai 1902 eine Einigung in dem Sinne erzielt war, daß diese Bestimmungen nicht angewendet werden dürften auf Fälle, in denen vor Unterzeichnung des Schlußprotokolls die chinesische Regierung sich einer anderen Regierung, einer Korporation, einer Gesellschaft oder Privaten gegenüber zur zollfreien Einfuhr von Eisenbahnbau- und -betriebsmaterial verpflichtet hatte, war die Zollfreiheit dieser Materialien für die Schantung-Eisenbahngesellschaft gesichert, zugleich aber eine Einschränkung getroffen, die gerade der Vorschlag der Denkschrift im Interesse des Verkehrs über das Schutzgebiet vermieden zu sehen wünschte.
3. Verzollung im Hinterlande.
Schwere Bedenken erhob die Gesandtschaft gegen die Durchführung eines anderen Antrages der Denkschrift des Kommissars, der praktisch die Abschaffung der Likinstationen und der unkontrollierbaren Inlandbesteuerung europäischer und chinesischer "Waren in der Provinz Schantung und den Nachbarprovinzen anstrebte. Der Vorschlag ging dahin, China solle sich verpflichten, innerhalb der Provinz Schantung keine Likin- und andere Zollhebestellen zu errichten. Waren, die aus dem Kiautschou- gebiete über die Grenzen der Provinz Schantung in eine Nachbarprovinz gelegt wurden, sollten auf ihrem Wege dort dieselben Vorteile genießen wie Waren derselben Gattung auf den meist begünstigten Handels wegen dieser Provinz.
Die Forderung der Denkschrift beruhte auf der Wahrnehmung, auf die unter anderen der englische Konsul Brenan in seinem vortrefflichen „Report on trade of the Treaty Ports of China 1897" hingewiesen hatte, daß in Tschifu, dem Vertragshafen der Provinz Schantung, es sich nicht lohnte, Transitpässe auszunehmen, da die geringe Inlandbelastung der Waren diese Maßregel unvorteilhaft erscheinen lasse. Das Gouvernement hatte sich davon überzeugt, daß im Inneren Schantungs mit Ausnahme an den Wasserstraßen, dem Gelben Fluß und dem Kaiserkanal, und in der Nähe des Meeres, also gerade in der Präfektur von Kiautschou keine Likinstationen bestanden; die wenigen Akzisestellen, z. B. bei Weihsien und Tschouts'un, kamen für den Warenhandel nicht in Betracht. Nach den in anderen Teilen des chinesischen
12*