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Aus Kiautschous Verwaltung : die Land-, Steuer- und Zollpolitik des Kiautschougebietes / von W. Schrameier
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die zum Laden und Löschen erforderliche Zeit in den deutschen Gewässern aufhalten, Opium als "Wegzehrung in gewissen Mengen dem Seezollamte angemeldet und von diesem nicht als Kontrebande betrachtet wird, die Bestimmungen für Einzelraucher keine Anwendung finden.

Soweit der Konsum und Vertrieb von Opium im deutschen Schutzgebiete in Betracht kam, erfuhren die Be­stimmungen, ohne daß von der einmal gewonnenen Grundlage abgewichen wurde, eine Erweiterung und Ausarbeitung im ein­zelnen, die an anderer Stelle (siehe Steuerpolitik S. 81 ff.) besprochen ist. Mit dem Zollwesen stehen sie nur in losem Zusammenhange.

Wenn das in China bestehende Verbot der Einfuhr von Waffen, Pulver, Sprengstoffen und dergl., sowie der zur Herstel­lung dieser dienenden Bestandteile einfach auf das Schutzgebiet übertragen wurde, so fand sich die Begründung dafür in der Tat­sache, daß eine scharfe Kontrolle über die Verteilung von Waffen für das Schutzgebiet ebenso große Bedeutung hatte wie für das Hinterland der chinesischen Provinz.

C. Späterer Regelung vorbekaltene Punkte der Übereinkunft.

Zwei Punkte waren in der Pekinger Ubereinkunft von 1899 absichtlich offen gelassen, einmal die schwierige Frage der Ver­zollung von Fabrikaten des Schutzgebietes, sodann die Regelung des bei Zolldefraudationen und bei Verstößen gegen die Zollbestimmungen zu beobachtenden Verfahrens. Beide setzten größere Erfahrungen voraus, über die im Beginn weder das Gouvernement noch das chinesische Seezollamt ver­fügten. Hierüber voreilige Abmachungen zu treffen, würde keinem praktischen Bedürfnisse gedient haben; sie hätten möglicherweise in die organische Entwicklung eingreifen und diese stören können, statt sie zu fördern.

L E-echte der chinesischen Zollbehörden im Schutzgebiete.

Die Tätigkeit einer chinesischen Behörde im deutschen Schutz­gebiete war immerhin, besonders in der ersten Zeit, heikel; sie erforderte eine Menge guten Willens und Takts. Ein gewisses Recht der Kontrolle mußte der Zollbehörde eingeräumt werden und ebenso ein gewisses Maß von Strafbefugnissen, wenn sie ihrer