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Aus Kiautschous Verwaltung : die Land-, Steuer- und Zollpolitik des Kiautschougebietes / von W. Schrameier
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Gelegentlich einer Bekanntmachung des ersten Zollkommissars, die die Überschrift trug:Proklamation des Kaiserlich chinesischen Zollkommissars des Seezollamtes Kiautschou, Beamten der dritten Rangklasse und Inhabers der zweiten Stufe der dritten Klasse des doppelten Drachenordens", und deren ganze Fassung im Chinesischen die chinesische Bevölkerung zu der Meinung bringen mußte, daß das Zollamt befugt sei, Strafen zu verhängen und Leute einzusperren, wurde der abweichende Standpunkt des Gou­vernements im Jahre 1899 in einem Schriftwechsel mit dem Zoll­amte ausdrücklich niedergelegt. Das Gouvernement verlangte, daß das Recht, im Schutzgebiete Verordnungen zu erlassen, allein dem Gouverneur zustehe. Nur dieser spricht autoritativ zur Bevölke­rung: Geschäftliche Bekanntmachungen des Zollamtes dürfen keine Befehle oder Anweisungen an das Publikum enthalten; sie haben lediglich zur Information des Publikums über die Geschäftshandhabung des Zollamtes zu dienen. Wünscht das Zollamt an das Publikum Anweisungen zu erlassen, so ge­schieht dies grundsätzlich durch das Gouvernement; bei uner­heblichen Gelegenheiten durch den Zollvorstand, aber mit der Einleitungsformel:mit Genehmigung des Kaiserlichen Gouver­neurs". Das Seezollamt erklärte sich mit dieser Auffassung ein­verstanden; bei einer späteren Beschwerde über gewisse Über­griffe des Zollamts im Jahre 1904 erhielt sie die Zustimmung der Generalzollverwaltung in Peking.

Derartige Differenzen haben das gute Einvernehmen und sachliche Zusammenwirken zwischen den beiden Behörden nicht zu trüben vermocht. Vor allem ist anzuerkennen, daß die Zoll­behörde sich dem Publikum gegenüber von Anfang an des größten Entgegenkommens befleißigt und von kleinen Nörgeleien und Schikanen nach Kräften freigehalten hat. Mit Ausnahme der Tatsache des Bestehens eines chinesischen Zollamtes im Schutz­gebiete selbst, die das rote Tuch für manche Kolonialneulinge bildete, sind Klagen über das Vorgehen und das Verfahren des Zollamtes während der langen Jahre selten hervorgetreten.

2. Zollfreiheit gewisser Handelsartikel. Was nun die Fabrikate des Schutzgebietes betrifft, so hatte die Denkschrift von 1898 die Forderung gestellt, daß chine­sische Waren aus dem Hinterlande bei der Einfuhr in das Schutz-