Print 
Aus Kiautschous Verwaltung : die Land-, Steuer- und Zollpolitik des Kiautschougebietes / von W. Schrameier
Place and Date of Creation
Page
162
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image
 

162

Sofort nach Empfang dieser vom Gouvernement übermittelten Denkschrift trat der damalige Gesandte in Peking, Baron von Heyking, mit dem Generalzollinspektor, Sir Robert Hart, anfangs Juli in Verbindung und vereinbarte am 12. Juli 1898 die Punkte, die die Grundlage für die erst später vollzogene Übereinkunft bildeten und mit geringen Abweichungen in diese übernommen wurden. Ein in der Heimat ausgearbeiteter Vor­schlag über die Organisation der chinesischen Zölle für den Ver­kehr zwischen dem deutschen Gebiete von Kiautschou und dem chinesischen Hinterlande, der erst im August 1898 in China ein­traf, war damit überholt worden. Ebenso fand der erste Zoll­kommissar, der im August 1898 in der Kolonie landete, die zwischen Sir Robert Hart und Herrn von Heyking getroffene Vereinbarung fertig vor. Wie die formellen, so wurden auch die materiellen Voraussetzungen der Denkschrift des Gouvernements seitens der Gesandtschaft im allgemeinen angenommen, die letz­teren mit um so weniger Bedenken, als es, wenn einmal eine chinesische Zollbehörde zugelassen werden sollte, nur eine einzige Lösung gab, nämlich: Regelung des Durchgangsverkehrs, der für die chinesische Zollerhebung allein in Betracht kam, unter denselben Voraussetzungen wie in den Vertrags­häfen bei vollkommener Wahrung des Freihafencharak- ters des Schutzgebietes.

B. Inhalt der Pekinger Übereinkunft und der zollamtlichen Bestimmungen von 1899.

Am 17. April 1899 wurde die Übereinkunft über die Einrichtung eines Seezol]amtes in Tsingtau unterzeichnet; mit kluger Absicht hatten die Pekinger Behörden bei der Gering­fügigkeit des Handels Zeit zu eingehender Erörterung der Vor­schläge gelassen. Am 23. Mai 1899 folgten dieprovisorischen zollamtlichen Bestimmungen für das deutsche Kiau- tschougebiet", fernerdie besonderen Bestimmungen für die Einfuhr und Kontrolle von Opium, Waffen, Pulver, Sprengstoffen und dgl. sowie der zur Herstellung dieser dienenden Bestand­teile" unddie besonderen Bestimmungen, betreffend die Aus­übung der Zollkontrolle durch die Postagentur". Von demselben Tage ist die Hafenordnung für Tsingtau, die die Tätigkeit der Zollbehörde berücksichtigte, datiert. Alle diese Ausführungs-