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Aus Kiautschous Verwaltung : die Land-, Steuer- und Zollpolitik des Kiautschougebietes / von W. Schrameier
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Gleichstellung, nämlich Zahlung des vollen Tarifzolles, sich im Nachteil vor den übrigen Dschunkenwaren befanden. Um auch dieser Schwierigkeit zu begegnen, wurde im Juni 1900 eine Lösung vereinbart, die allgemein befriedigte. Es wurde bestimmt, daß der Teil der Dschunkenwaren, der in Tsingtau gelöscht wurde, um im Schutzgebiete zu verbleiben, zollfrei eingehe; daß je­doch die "Waren, die dem Zollamt als für das Hinterland be­stimmt aufgegeben wurden, dieselbe Zollvergünstigung ge­nossen wie die in einem Binnenhafen gelöschten. Damit wurde erreicht, daß alle Ladung frei nach Tsingtau gelegt wurde, und dieser Platz auch für die Wied erverschiff ung über die Grenze nicht schlechter gestellt war als die Binnenhäfen der Bucht. Die dem Hafen von Tsingtau eingeräumten Vorrechte sollten dazu beitragen, die Zentralisierung des Handels allmählich an diesem Platze ohne Anwendung von Gewaltmitteln durchzuführen. Die endliche Lösung brachte die Absicht der chinesischen Regierung, den Dschunkenhandel im Schutzgebiete nicht anders zu stellen als in den Handelsplätzen an der chinesischen Küste, in Einklang mit dem Bestreben des Gouvernements, allen Waren im Freihafen- gebiete, unabhängig von der Beförderungsart, die gleiche Behand­lung angedeihen zu lassen.

Eür die Ausfuhr von Waren auf Dschunken aus dem Schutz­gebiete nach chinesischen Küstenplätzen trat die gleiche Behand­lung der Dschunken ein wie an chinesischen Plätzen. Der tarif­mäßige Satz ist für fremde Waren in China ganz gleich; die durch das Seezollamt im deutschen Schutzgebiete klarierenden Dschunken haben vor ihresgleichen in anderen Häfen den Vorteil, daß infolge ihrer Abfertigung durch das Seezollamt Transitpässe für den Weitertransport der Waren ins Innere ausgestellt werden können.

3. Zoll auf Opium.

Ein gewisses Zugeständnis an China machte Deutschland, indem es das Opium zur Verhinderung des Schmuggelhandels nach China von Anfang an unter Sonderkontrolle stellte. Dieses Zugeständnis ergab sich allerdings aus dem Wortlaut des Artikels V des Kiautschouvertrages, der bei der Regelung der Zollvereinnahmung die Wahrung aller Interessen Chinas zur Voraussetzung macht. Die in der Kolonie Hongkong beliebte