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d) Halbzoll (Küstenzoll) wird erhoben:
1. Für chinesische Waren oder Produkte, die aus einem chinesischen Hafen nach Tsingtau gebracht werden, bei ihrer "Weiterversendung über die deutsche Grenze in das Innere Chinas,
2. für chinesische Waren oder Produkte, die bei der Verschiffung aus Tsingtau den Ausfuhrzoll bezahlt haben ' und bei der Einfuhr in einen chinesischen Vertragshafen eine Bescheinigung darüber einreichen.
e) Volle Rückvergütung nach § 26 des deutsch - chinesischen Handelsvertrages vom Jahre 1861 wird europäischen oder anderen nichtchinesischen Waren gewährt, die aus einem chinesischen Vertragshafen nach Tsingtau verschifft werden.
f) Chinesische Waren, die aus einem chinesischen Vertragshafen nach Tsingtau gebracht werden, zahlen bei ihrer Verschiffung nach außerhalb Chinas liegenden Orten keinen Ausfuhrzoll, falls sie ein Zeugnis darüber bringen, daß sie in dem chinesischen Hafen bereits Ausfuhrzoll gezahlt haben.
2. Dschunkenzoll. Besondere Abmachungen wurden für den Dschunkenverkehr getroffen. Der Vorschlag der Denkschrift vom Sommer 1898 verlangte gleiche Behandlung für Dampfer und Dschunken, für fremde und einheimische Waren; Erhebung des vertragsmäßigen vollen Einfuhrzolls beim Versand der Waren nach dem Inlande und des vollen Ausfuhrzolls bei der Verschiffung. Hatte China für die auf Dschunken verschifften Waren einen niedrigeren Zolltarif angesetzt in der Absicht, die Verschiffung auf fremden Dampfern zu hintertreiben, weil die Dschunkenzölle den Provinzial- behörden zufielen, während bei den fremden Schiffen die Zölle in die Kasse der Zentralregierung flössen, so konnte, wie die Denkschrift von 1898 ausführte, dieses Moment für die Kiautschou- verwaltung nicht in Frage kommen. Mit dieser Begründung wurde ein Gedanke vorweggenommen, der sich teilweise später an anderen Stellen des chinesischen Reiches verwirklichte: in Artikel III des englischen Handelsvertrages vom 5. September 1902 wurde für Dschunken, die zwischen Häfen des Westflusses und