bestimmungen trugen selbstverständlich einen rein lokalen Charakter; sie waren ein Ausfluß des dem Gouverneur verliehenen Verordnungsrechtes. Obwohl sie der Gesandtschaft überreicht waren, so unterblieb dennoch die Bekanntgabe an die chinesische Regierung. Lediglich aus Gründen der Zweckmäßigkeit empfahl sich die vorhergehende Mitteilung an die Gesandtschaft, vor allen Dingen, um zu verhüten, daß irgend etwas den Weg in diese Verordnungen fände, was uns in der Ausübung unserer Hoheitsrechte im Schutzgebiete behindern und der chinesischen Regierung gegenüber binden könnte. Der Grundsatz wurde in Peking anerkannt und lediglich die Übereinkunft gezeichnet.
1. Anwendung des Zolltarifs für Dampferladungen. Laut dieser Pekinger Übereinkunft beschränkt sich die chinesische Zollverwaltung auf die Erhebung des Zolles innerhalb des Freihafengebietes. An erster Stelle werden deutsche Reichsangehörige als Zollbeamte innerhalb des Schutzgebietes verlangt; der Verkehr mit dem Publikum vollzieht sich in deutscher oder chinesischer Sprache. Die einem Tautai in chinesischen Vertragshäfen zustehenden Punktionen werden dem Zollvorstand im Schutzgebiete zugewiesen. Die Höhe der Zollsätze für den Warenverkehr von und nach dem Hinterlande richtet sich nach dem für die Vertragshäfen gültigen Tarife. Im einzelnen wurde die Zollerhebung folgendermaßen ausgebaut:
a) Der vertragsmäßige Einfuhrzoll wird auf die nach Tsingtau zur See gebrachten Waren erst dann erhoben, wenn sie über die Grenze ins chinesische Gebiet gebracht werden.
b) Der vertragsmäßige Ausfuhrzoll wird auf die aus dem Inneren Chinas nach Tsingtau gebrachten Waren erst dann erhoben, wenn sie aus dem deutschen Gebiet nach anderen Orten verschifft werden.
c) Zollfreiheit genießen:
1. Produkte, die innerhalb des deutschen Gebietes erzeugt sind,
2. Waren, die aus solchen im deutschen Gebiete erzeugten Produkten hergestellt sind,
3. Waren, die aus zur See in das deutsche Gebiet eingeführten Produkten hergestellt sind.
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