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Aus Kiautschous Verwaltung : die Land-, Steuer- und Zollpolitik des Kiautschougebietes / von W. Schrameier
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d. h. auf die Tonne rund eine Mark, zu zahlen. Nur die bei den Chinesen übliche Art der Salzgewinnung wird hierdurch getroffen; Salzgewinnung durch Absieden stellt sich im Schutzgebiete zu teuer.

Von Jahr zu Jahr sind die Abgaben der Ziegeleibesitzer zurückgegangen. Ihre Begründung liegt in der Verwendung des fiskalischen Grund und Bodens; da die Abziegelung nur bis zu einer gewissen Tiefe gestattet ist, worauf das Land wieder an das Gouvernement zurückfällt, so lassen sich die Abmachungen als eine Art Pachtverträge ansehen, zumal sie sämtlich mit zeitlicher Be­grenzung geschlossen werden. Ähnlich verhält es sich mit der Hergabe von Flecken zum Abweiden durch Vieh. Beine Pacht­verträge, z. B. Hergabe von Land zu Lagerplätzen, Gärtnereien usw. gegen Pacht, oder von fiskalischen Gebäuden gegen Ent­richtung einer Miete, unterliegen den allgemein gültigen Formen.

Die in Artikel 8 der Verordnung vom 2. September 1898 vorgesehene Gebühr für die Niederlage von Pulver und Sprengstoffen ist bisher nicht in Kraft getreten. Innerhalb des Gouvernements haben Erwägungen stattgefunden, ob die Aufbe­wahrung in ähnlicher Weise, wie in Hongkong, Sache des Gou­vernements werden solle oder dem Privaten verbleiben. Bis jetzt haben sich Unzuträglichkeiten bei der privaten Aufbewahrung nicht herausgestellt, so daß von dem Erlaß von Bestimmungen über das allgemein geltende Strafgesetzbuch hinaus abgesehen ist. Das Lagern von Petroleum wird geregelt durch die Ver­ordnung vom 15. Januar 1899.

III. Weitere Entwicklung des Steuerprogramms und Ein­nahmen aus Erwerbsbetrieben des Gouvernements.

Unmöglich konnte man bei der Gründung der Kolonie und der Abfassung der grundlegenden Steuerordnung voraussehen, welche abgabenpflichtigen Leistungen in der Folge der Fiskus für die Allgemeinheit zu übernehmen gezwungen und in der Lage war. Was damals geschehen konnte, beschränkte sich darauf, allgemeine Grundsätze aufzustellen, deren weiterer Ausbau der Zukunft überlassen werden mußte. Kurz lassen sich die Gesichts­punkte, nach denen die Steuerordnung vom 2. September 1898 ausgearbeitet wurde, folgendermaßen zusammenfassen. 1. Als in­direkte Steuer tritt, soweit das chinesische Zollamt für das Schutzgebiet funktioniert, was zu der Zeit allein für Opium zu-