Zweites Kapitel.
Die Steuerpolitik im Kiautscliougebiete.
Die Darstellung der Landpolitik im Kiautschougebiete verlangt als notwendige Ergänzung eine Erklärung seiner Steuerpolitik.
I. Grundsätze der Besteuerung- Soziale Bodenpolitik findet ihren Ausdruck in einer Steuer auf den Boden. Die richtige Besteuerung des wirklich arbeitslosen Einkommens oder, was dasselbe bedeutet, der Bodenwerte ist der Kern aller sozialen Bodenreform; sie umschließt neben der direkten steuerlichen Entlastung des Arbeitseinkommens die allmähliche Herstellung eines gleichen Anrechtes aller auf den nationalen Boden und, durch Ausschaltung der Privatspekulation, Verbilligung des Landes und der Lebensführung. In der Forderung einer Verlegung der Steuer auf das Monopoleigentum am Boden in stets steigendem Grade gipfelt demnach der Inhalt aller Bodenreform.
Für die Beurteilung der staatsrechtlichen Stellung des Schutzgebietes Kiautschou und deren Folgen für den Haushaltsetat kommen folgende Gesichtspunkte in Betracht. Durch Allerhöchste Order vom 27. April 1898 wurde das Kiautschougebiet unter deutschen Schutz gestellt und zum Schutzgebiete erklärt. Am 25. Juli 1900 wurde das Schutzgebietsgesetz erlassen, durch dessen § 1 dem Kaiser die staatsrechtliche Hoheitsgewalt in vollem Umfange zuerkannt und mit einigen besonders vorgesehenen Ausnahmen die kaiserliche Verordnung an Stelle der Gesetzesform eingeführt wurde. Die Geldwirtschaft in den Schutzgebieten regelt das Gesetz über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete vom 30. März 1892, demgemäß die gesetzgebenden Körperschaften des Reiches den Etat feststellen. Um die