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Aus Kiautschous Verwaltung : die Land-, Steuer- und Zollpolitik des Kiautschougebietes / von W. Schrameier
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Zweites Kapitel.

Die Steuerpolitik im Kiautscliougebiete.

Die Darstellung der Landpolitik im Kiautschougebiete ver­langt als notwendige Ergänzung eine Erklärung seiner Steuer­politik.

I. Grundsätze der Besteuerung- Soziale Bodenpolitik findet ihren Ausdruck in einer Steuer auf den Boden. Die richtige Besteuerung des wirklich arbeitslosen Einkommens oder, was dasselbe bedeutet, der Bodenwerte ist der Kern aller sozialen Bodenreform; sie um­schließt neben der direkten steuerlichen Entlastung des Arbeits­einkommens die allmähliche Herstellung eines gleichen Anrechtes aller auf den nationalen Boden und, durch Ausschaltung der Privatspekulation, Verbilligung des Landes und der Lebensfüh­rung. In der Forderung einer Verlegung der Steuer auf das Mo­nopoleigentum am Boden in stets steigendem Grade gipfelt dem­nach der Inhalt aller Bodenreform.

Für die Beurteilung der staatsrechtlichen Stellung des Schutz­gebietes Kiautschou und deren Folgen für den Haushaltsetat kom­men folgende Gesichtspunkte in Betracht. Durch Allerhöchste Order vom 27. April 1898 wurde das Kiautschougebiet unter deutschen Schutz gestellt und zum Schutzgebiete erklärt. Am 25. Juli 1900 wurde das Schutzgebietsgesetz erlassen, durch dessen § 1 dem Kaiser die staatsrechtliche Hoheitsgewalt in vollem Umfange zuerkannt und mit einigen besonders vorgesehenen Ausnahmen die kaiserliche Verordnung an Stelle der Ge­setzesform eingeführt wurde. Die Geldwirtschaft in den Schutz­gebieten regelt das Gesetz über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete vom 30. März 1892, demgemäß die gesetzgeben­den Körperschaften des Reiches den Etat feststellen. Um die