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Aus Kiautschous Verwaltung : die Land-, Steuer- und Zollpolitik des Kiautschougebietes / von W. Schrameier
Entstehung
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E. Hundesteuer.

Anfänglich wurde ein einheitlicher Satz von 10 Dollars für jeden Hund im Stadtgebiete erhoben. Durch Verordnung vom 27. Mai 1912 wurde dieser Satz auf 15 Dollars erhöht. Für jeden zweiten Hund desselben Besitzers sind 20, für jeden weiteren 25 Dollars jährlich zu zahlen. Die Verordnung enthält die im Interesse einer Beaufsichtigung der im Stadtgebiete gehaltenen Hunde notwendigen Bestimmungen. Die große Gefahr der Toll­wut verlangt von Zeit zu Zeit die Anordnung einer Hundesperre, zu deren Durchführung die Registrierung der Hunde im Stadt­gebiete sich als notwendig erwiesen hat.

F. Jagdgebühren.

Nachdem mehrere Jahre hindurch die Gebühr von zehn Dollars für die Lösung einesJagdscheins ausgereicht hatte, gelangten im Jahre 1904 im Hinblick auf die große Anzahl nicht immer waidgerechter Jäger Anträge an das Gouvernement um Erhöhung der Gebühren. Die Angelegenheit wurde mit den Vertretern der Zivilgemeinde einer Prüfung unterzogen, die zu der Verordnung vom 1. "November 1904, betreffend die Aus­übung der Jagd, und den Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung vom 15. November d. J. führten.

Wiederholt sind seit der Zeit die Jagdgebühren erhöht wor­den, zuletzt durch die Verordnung vom 14. Dezember 1908. Sie besagt: der Jagdschein wird entweder auf ein Jahr oder auf zehn oder drei aufeinander folgende Tage ausgestellt. Die Gebühr für einen Jahresjagdschein beträgt 20 Dollars, für einen zehn­tägigen 6 Dollars und für einen dreitägigen 3 Dollars. Ange­hörige der deutschen Kriegs- und Handelsschiffe erhalten einen Jahresjagdschein von 12 Dollars. Beamten des Forstamts wird der Jagdschein unentgeltlich geliefert; ebenso kann Persönlich­keiten, die sich nur vorübergehend im Schutzgebiete aufhalten und auf Grund einer persönlichen Einladung des Gouverneurs an einer Jagd teilnehmen, der Jagdschein unentgeltlich gegeben werden. Nach Bedarf wird das Gouvernement Jagdbezirke ab­grenzen und die Jagd darauf öffentlich meistbietend verpachten. Personen, von denen eine unvorsichtige Führung des Schießgewehrs oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen ist,