Print 
Aus Kiautschous Verwaltung : die Land-, Steuer- und Zollpolitik des Kiautschougebietes / von W. Schrameier
Place and Date of Creation
Page
79
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image
 

79

solange die Ausgaben nicht bekannt sind, die durch die Einnahmen gedeckt werden müssen. Welche Ergebnisse der obige Steuerplan haben wird, läßt sich nicht übersehen; so viel ist sicher, daß die Unkosten auf eine Reihe von Jahren nicht gedeckt werden können. Der Steuerplan vereinigt Einfachheit und Billigkeit der Ver­waltung mit dem Vorzuge, daß er, soweit dieses möglich ist, keine besondere Last für irgendeine Einwohner­klasse bildet."

IL Steuerordnimg für Kiautschou.

Die Folge dieser Denkschrift war die Verordnung, betreffend die Erhebung von Steuern und Abgaben in dem deutschen Kiautschougebiete vom 2. September 1898. Sie erschien am gleichen Tage mit der Verordnung, betreffend die Eröffnung des Kiautschougebietes als Freihafen, ferner mit der Landordnung von Kiautschou und der G-rundbuchordnung.

§ 1.

Opium unterliegt einer Verbrauchsabgabe, die den von der chinesischen Regierung erhobenen tarifmäßigen Einfuhr­abgaben entspricht. Das chinesische Zollamt in Tsingtau wird diese Steuer von dem in dem deutschen Gebiete ver­brauchten Opium erheben und an das Gouvernement abführen.

§ 2.

Soweit der Grund und Boden des Gebietes noch nicht von dem Gouvernement erworben ist, bleibt die frühere chinesische Grundsteuer für Grundstücke, deren Nut­zung die gleiche wie früher gebheben ist, in Kraft, nämlich 32 große Käsch für einen mou von 240 kung (614 qm). Die Steuer wird dorfweise nach den amtlichen chinesischen Grundsteuerlisten aufgebracht. Das Gouvernement kann die Steuer teilweise oder ganz auf ein oder mehrere Jahre erlassen.

§ 3.

Von den durch das Gouvernement verkauften Grund­stücken wird eine Grundsteuer erhoben, welche 6 % vom "Wert des Grundstücks beträgt. Als Wert des