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Verteilungsmodus kann nur durch Erfahrungen gefunden und erprobt werden; die Anpassung an die jeweiligen Bedürfnisse und die Konkurrenz mit anderen Häfen macht häufige Abänderungen nötig. Von der Kaufmannschaft sind nunmehr die Grundlinien als gerecht anerkannt und gebilligt worden; wenn man die höhere Schiffsgebühr im Vergleich zu der Abgabenfreiheit auf den offenen Reeden der chinesischen Häfen Tschifu und Taku wohl bemängelte, so hat man sich an den Gedanken gewöhnt, daß die Zahlung einer geringen Versicherungsprämie einen durch regelmäßige Unwetter anderswo angerichteten Verlust allein an Liegetagen reichlich aufwiegt.
D. Gebühren für besondere Amtsgeschäfte.
Der Gebührentarif für besondere Amtsgeschäfte ist derselbe wie der für die Kaiserlichen Konsulate außerhalb Europas. Die in der Verordnung vom 2. September 1898 angeführte Ausnahme hat ihren Grund in der Einführung besonderer Hafenabgaben; daneben noch Gebühren für die Expedition von Schiffen zu erheben, erschien unzulässig. Hauptsächlich kommt der Tarif zur Anwendung bei außergerichtlichen Beglaubigungen, standesamtlichen Sachen, Pässen, Verklarungen, Musterungen. Im Anschluß an die bei den Konsulaten in China geübte Praxis wurde laut Bekanntmachung vom 13. März 1902 bei Anfertigung von Übersetzungen aus dem Chinesischen oder in das Chinesische durch amtliche Dolmetscher für Private eine Gebühr von 1 Ct. für das chinesische Schriftzeichen festgesetzt. Die Bekanntmachung wurde am 14. September 1911 aufgehoben; an die Stelle der früheren Sätze trat eine Gebühr von 3 Cts. für das chinesische Schriftzeichen mit einer Mindestgebühr von 2 Dollars. Übersetzungen, die mit den Amtsgeschäften des Gouvernements in Zusammenhang stehen, werden natürlich gebührenfrei geliefert.
Vom 1. Januar 1911 an ist das neue Konsulatsgebührengesetz vom 17. Mai 1910 in Kraft getreten. Soweit der Tarif Anwendung findet, wird zur Vereinfachung gemäß der Verordnung vom 29. März 1909 die Mark gleich einem halben Dollar mexikanischer "Währung gerechnet.