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Aus Kiautschous Verwaltung : die Land-, Steuer- und Zollpolitik des Kiautschougebietes / von W. Schrameier
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Steuer. Während jedoch die Zuwachssteuer im Kiautschougebiete als letztes Glied einer langen, mit der ertragreichen Grundsteuer beginnenden Kette mehr soziale als finanzielle Bedeutung hatte, erwartet man in Deutschland von ihrer finanziellen Ergiebigkeit den allmählichen Übergang zu einer mehr rationellen Bodenbe­steuerung überhaupt und damit eine Beschränkung der ungesunden Bodenspekulation und eine Ermäßigung der Bodenpreise. Zu dem Zweck muß die weitere Ausarbeitung des Problems durch die Gemeinden darauf zielen, mit dem ihm im Laufe der Reichs­tagsverhandlungen und der öffentlichen Besprechung mehr und mehr aufgeprägten Prinzip der Leistungsfähigkeit zu brechen und zu dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung zurück­zukehren.

Nicht ohne Genugtuung aber darf darauf hingewiesen werden, daß zu den Einrichtungen, die zuerst in unserem Schutzgebiete ausgebaut worden und dann vorbildlich geworden sind für andere, auch die Zuwachssteuer gehört.

C. Schiffs- und Hafenabgaben.

Vielfach besteht der Brauch, die Schiffahrt zu den Kosten der Her Stellung und Unterhaltung des Hafens heranzuziehen. Ein Hafen, der mit allen Sicherheitsvorrichtungen und Bequemlichkeiten versehen ist, kann meistens höhere Ab­gaben beanspruchen als derjenige, dem diese fehlen. Selbstver­ständlich muß bei der Gebührenerhebung auf die Art des Verkehrs Rücksicht genommen werden, um nicht die einzelne Ware, auf welche schließlich doch alle Schiffahrtsabgaben wieder abgewälzt werden, zu sehr zu belasten. Von einer Gebührenordnung für den Schiffsverkehr konnte infolgedessen erst mit dem Ausbau des Hafens die Bede sein. Zunächst war Laden und Löschen frei; als einzige Abgabe bestand die Hafengebühr, der der Raumgehalt des Schiffes zugrunde gelegt wurde. Nachdem das Reich die Molen gebaut und Lagerhäuser und sonstige Einrichtungen auf ihnen angebracht hatte, wurde eine allgemeine Molenabgabe eingeführt, die dem Umfang der Ladung angepaßt war. Der Grundsatz einer Unterscheidung zwischen Schiff und Ladung für die Berechnung der Gebühren erschien um so eher berechtigt, als Tsingtau häufig, besonders während der Badesaison,