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Aus Kiautschous Verwaltung : die Land-, Steuer- und Zollpolitik des Kiautschougebietes / von W. Schrameier
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fertigling der im Schutzgebiete Kiautschou von Anfang an selbst gegen manche Widersprüche verfolgten Steuer­politik gewesen.

B. Grundsteuer. Wohl die ergiebigste aller Steuern ist die Grundsteuer. Die Steuerverordnung trifft eine Unterscheidung zwischen der chinesischen Grundsteuer (§ 2) für die Grundstücke, deren Nutzung die gleiche geblieben ist wie vor Einnahme des Gebietes, und der Grundsteuer (§ 3) für die durch das Gouvernement erstmalig verkauften Grundstücke.

1. Ländliche Grundsteuer.

Bei der Festsetzung und Erhebung der chinesischen Grundsteuer läßt sich ein längerer Entwicklungsgang er­kennen, der Zeugnis davon ablegt, mit welcher Schonung die Interessen und Rechte der Eingeborenen gewahrt wurden. Die erste Verordnung vom 20. April 1898 erklärte, daß das- Gouvernement die gleichen Beträge wie unter chinesischer Herrschaft gemäß den alten Steuerlisten einziehen werde. Diese Bestimmung ging in die Steuerordnung vom 2. September 1898 über. Indes mußte die Erhebung der Steuer so lange unterbleiben, bis durch Abschluß des Grenzvertrages im Oktober 1898 das zum Pachtgebiete gehörige Land bekannt geworden war. Während die Grundsteuerlisten für die nächste Umgebung Tsingtaus, unge­fähr ein Viertel des kolonialen Besitzes, in der Zeit vom 15. Dezem­ber 1897 bis zum 15. Januar 1898 angefertigt waren, konnte ihre Vervollständigung für das ganze Gebiet erst im Jahre 1899 vor­genommen werden.

Große Mühe verursachte es, die Steuerlisten von den Be­amten in den benachbarten Tsimo- und Kiautschou-Distrikten zu erhalten. Vielfach waren die Namen der Steuerpflichtigen nicht bekannt; dazu verlangte die Neuaufstellung und Abgrenzung der Steuerbezirke auf Grund der Grenzregulierung umfassende und zeitraubende Arbeit. In einigen Fällen hatte der Besitzer von Land außerhalb des Schutzgebietes seinen Wohnsitz, während das Land und die Steuererhebung im Schutzgebiete sich befand; in anderen Fällen lag das Land im Schutzgebiete, dagegen er­folgte die Steuererhebung außerhalb. Auf die Mitarbeit der