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Aus Kiautschous Verwaltung : die Land-, Steuer- und Zollpolitik des Kiautschougebietes / von W. Schrameier
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Die Gebühren für den ein Jahr gültigen Jagdschein betragen 10 Dollars. Bei Zurückgabe des Scheins innerhalb 3 Monaten wird die Hälfte der Steuer vergütet.

§ 8.

Besondere Gewerbescheine werden ausgegeben für Fahrzeuge, die dem Lokalverkehr dienen, "Wagen, Tragstühle, Theater, Apotheken, Handlungen mit Spirituosen, Opium­häuser, Gasthäuser, Pensionen, Hotels, Pfandhäuser, Auktiona­toren, Auswanderungsagenten, Auswanderungsschiffe.

Die Pestsetzung der Höhe und des Anfangszeitpunktes der Ausgabe dieser Scheine richtet sich nach dem Bedürfnis und bleibt der Bestimmung des Gouvernements überlassen.

§ 9.

Über die Niederlage von Pulver, Explosivstoffen, Petroleum usw. und die dafür zu entrichtende Gebühr werden besondere Bestimmungen erlassen werden.

Die einzelnen Positionen der Steuerordnung sind im Laufe der Zeit einer Abänderung unterzogen worden; das Steuersystem selbst ist jedoch unverändert geblieben.

A. Opium.

Mit der Zunahme des Opiumrauchens stellte sich allmählich das Bedürfnis heraus, den vom chinesischen Zollamte nach § 1 der Verordnung erhobenen Zoll von einer Gewerbegebühr für die Opiumdivans, die das deutsche Gouvernement eintrieb, zu trennen. Die Höhe der vom Zollamt erhobenen Abgabe richtete sich nach dem chinesischen Zolltarif; nur so ließ sich ein Grenz­schmuggel zwischen deutschem Gebiete und China nutzlos machen und vereiteln. In der Opiumverordnung vom 11. März 1902 wurde demnach bestimmt, daß alles Opium bei der Einfuhr zur Kenntnis des Zollamtes zu bringen sei; diesem fiel die Verzollung in gleicher Weise für das Hinterland wie für das Schutzgebiet zu. Generell wurde die Materie geregelt in der umfassenden Verordnung, be­treffend das Verzollungsverfahren im Schutzgebiete von Kiautschou, vom 2. Dezember 1905, Absatz V, §§ 1517; die Opiumverordnung vom 11. März 1902 erhielt eine neue Fassung am 16. Februar 1912. Zuerst betrug der Einfuhrzoll 110 Haikuan-Taels (1 Zoll- Tael etwa 2,70 M.) für den Picul (60,5 kg) fremden Opiums

Schrameicr, Aus Kiautsclious Verwaltung. 6